Entscheidungs 2Ob190/16d. OGH, 17-08-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00190.16D.0817.000
Judgement Number2Ob190/16d
Date17 Agosto 2017
Record NumberJJT_20170817_OGH0002_0020OB00190_16D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. E. Solé, den Hofrat Dr. Nowotny und die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI H***** H*****, vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. K***** J*****, und 2. W***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in Graz wegen 10.101,80 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2016, GZ 6 R 32/16v-33, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 14. Oktober 2015, GZ 14 C 23/15v-26, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 8.032,80 EUR samt 4 % Zinsen aus 7.032,80 EUR vom 1. 9. 2014 bis zum 14. 10. 2015 und aus 8.032,80 EUR seit 15. 10. 2015 zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien darüber hinaus zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 2.069 EUR samt 4 % Zinsen aus 69 EUR vom 1. 9. 2014 bis zum 14. 10. 2015 und aus 2.069 EUR seit 15. 10. 2015 zu bezahlen, wird abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für sämtliche künftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21. 5. 2014 haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der im Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag betreffend das Kfz ***** genannten Versicherungssumme begrenzt ist.

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig der klagenden Partei die mit 8.789,89 EUR (darin 737,87 EUR USt und 4.362,70 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 21. 5. 2014 ereignete sich im Ortsgebiet von G***** auf der Fahrbahn der V*****straße im Bereich der Kreuzung mit dem L*****platz ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fahrradlenker und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes Benz beteiligt waren.

Im Unfallbereich erstreckt sich die V*****straße annähernd in West-Ost-Richtung. In Fahrtrichtung Osten verlaufen zwei Fahrstreifen, wobei der nördliche hievon für den Geradeaus- und Rechtsabbiegeverkehr markiert ist, während der südliche als „Fahrstreifen für Omnibusse“ („Busfahrstreifen“) gekennzeichnet ist. Am Beginn dieses Fahrstreifens befindet sich eine Zusatztafel mit der Aufschrift „Ausgenommen Radfahrer und Linienbusse“. Im Einmündungsbereich zur Kreuzung mit dem L*****platz ist eine Verkehrslichtsignalanlage (Ampel) installiert. Für den „Busfahrstreifen“ ist eine eigene Signalanlage vorhanden, die ein „gesperrtes Einfahrtssignal“ (Querbalken) und ein „Fahrsignal“ (Balken in Längsrichtung) ausstrahlt. Zwischen dem Geradeaus- und Rechtsabbiegefahrstreifen und dem „Busfahrstreifen“ ist über mindestens 30 m vor der Haltelinie eine Sperrlinie angebracht.

Der Erstbeklagte näherte sich der Unfallstelle mit dem Beklagtenfahrzeug auf der V*****straße aus Richtung Westen kommend und hielt dieses auf dem für den Geradeaus- und Rechtsabbiegeverkehr markierten Fahrstreifen wegen Rotlichts an der Verkehrslichtsignalanlage als drittes Fahrzeug mit der Front rund 10 m westlich der Haltelinie an. Er betätigte den rechten Blinker und setzte das Beklagtenfahrzeug nach Umschalten der VLSA auf Grünlicht „normal beschleunigend“ über eine Strecke von rund 17,5 m bis zur Kollisionsposition rechts abbiegend in einer Zeit von 4,8 sec in Bewegung, wodurch das Beklagtenfahrzeug zwischenzeitig eine Geschwindigkeit von 26 km/h erreichte. Der Erstbeklagte reagierte auf das Herannahen des Klägers unmittelbar vor dem Anstoß durch eine in ihrer Dauer und Intensität nicht näher feststellbare Bremsung.

Der Kläger seinerseits näherte sich der Kollisionsstelle mit seinem Fahrrad, welches lediglich über ein Vorderradbremse verfügte, ebenfalls aus Richtung Westen kommend und auf dem „Busfahrstreifen“ fahrend mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 27,5 km/h. Als sich das Beklagtenfahrzeug in...

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