Entscheidungs 2Ob211/18w. OGH, 24-06-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00211.18W.0624.000
Record NumberJJT_20190624_OGH0002_0020OB00211_18W0000_000
Judgement Number2Ob211/18w
Date24 Junio 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Solé, den Hofrat Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei I***** S*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei ***** M***** S*****, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8a erster Fall EO, Rechnungslegung und Unterhalt, 1. über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2018, GZ 44 R 302/18i-95, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. September 2018, GZ 44 R 302/18i-99, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. Mai 2018, GZ 4 C 32/16y-80, teilweise abgeändert wurde, und 2. über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. August 2018, GZ 44 R 302/18i-95, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. September 2018, GZ 44 R 302/18i-99, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger und waren seit 1987 verheiratet. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Zum Zeitpunkt der Eheschließung wohnten die Streitteile in der Wohnung top 5a in einem Haus in Wien. Im Jahr 2000 kauften die Streitteile im selben Haus die Wohnung top 8 (im Folgenden auch „Ehewohnung“), in die sie im Jahr 2001 übersiedelten. Die Wohnung steht im gemeinsamen Wohnungseigentum. Die ursprüngliche Ehewohnung top 5a wird seither vom Beklagten als Büro benützt. Die Klägerin benützt ihrerseits die weitere Wohnung top 7 als Büro. Nach der Übersiedlung in die Wohnung top 8 bezahlte die Klägerin einige Jahre die Gas- und Stromrechnung für top 7 und top 8. Der Beklagte hingegen bezahlte die Betriebskosten und die Haushaltsversicherungsprämien für alle drei Wohnungen.

Im Jahr 2013 zog der Beklagte aus dem gemeinsamen Schlafzimmer mit der Begründung aus, die Klägerin schnarche zu laut, und nächtigte fortan auf der Couch im Wohnzimmer. Seit die Ehewohnung im Frühjahr 2015 neu gestaltet und eine neue Sitzgarnitur angeschafft wurde, die über keine Schlaffunktion mehr verfügte, nächtigt der Beklagte nur mehr in seinem Büro top 5a.

Anfang 2016 sagte der Beklagte zur Klägerin, dass er sich scheiden lassen wolle. Sie müsse ab Mitte April 2016 für ihn nicht mehr die Wäsche waschen und einkaufen gehen. Die Klägerin nahm dies zur Kenntnis. Mitte April 2016 trennten sich „die Lebensbereiche“ der Streitteile.

Die Ehe der Streitteile war für den Beklagten zumindest seit Ende 2015, für die Klägerin seit dem Frühjahr 2016 unheilbar zerrüttet. Im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz war zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren anhängig. Mittlerweile ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten belief sich im Jahr 2014 auf ca 11.960 EUR, im Jahr 2015 auf ca 8.236 EUR und im Jahr 2016 auf ca 10.000 EUR.

Die Klägerin war ab den Neunzigerjahren selbstständig erwerbstätig, woraus sie 2014 ein monatliches Nettoeinkommen von 653 EUR, 2015 von 759 EUR und 2016 von 1.180 EUR erzielte.

Die Ehewohnung ist eine Neubauwohnung mit 105 m² Wohnfläche und einer 70 m² großen Terrasse. Die Kreditraten für die Ehewohnung zahlte immer nur der Beklagte. Der fiktive Mietwert der Ehewohnung beträgt 1.653,40 EUR.

Der Beklagte leistete der Klägerin folgenden Naturalunterhalt:

Im Jahr 2016 leistete er jeweils monatlich 448,66 EUR an anteiliger Kreditrückzahlung für die Ehewohnung, 409 EUR für eine Lebensversicherung lautend auf die Klägerin, 38,36 EUR an Wien Energie, 270,05 EUR anteilige Betriebskosten für die Ehewohnung, 153,19 EUR Betriebskosten für das Büro der Klägerin top 7, 80,55 EUR Anteil der Klägerin für eine private Krankenversicherung und 138,06 EUR Anteil der Klägerin für eine weitere Krankenversicherung, gesamt somit 1.537,87 EUR monatlich.

Im Jahr 2017 leistete er jeweils monatlich 448,66 EUR an anteiliger Kreditrückzahlung für die Ehewohnung, 409 EUR für eine Lebensversicherung lautend auf die Klägerin, 38,36 EUR an Wien Energie, 270,05 EUR anteilige Betriebskosten für die Ehewohnung und 138,06 EUR Anteil der Klägerin für eine private Krankenversicherung, gesamt somit 1.304,13 EUR monatlich.

Im Jahr 2018 leistete er jeweils monatlich 448,66 EUR an anteiliger Kreditrückzahlung für die Ehewohnung, 409 EUR für eine Lebensversicherung lautend auf die Klägerin, 38,36 EUR an Wien Energie, 307,89 EUR anteilige Betriebskosten für die Ehewohnung und 138,06 EUR Anteil der Klägerin für eine private Krankenversicherung, gesamt somit 1.341,97 EUR monatlich.

Die Klägerin begehrte zuletzt vom Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Rechnungslegung über sein Einkommen des Wirtschaftsjahres 2016 „bis laufend“ sowie die Zahlung rückständigen Unterhalts von 43.696,83 EUR samt Zinsen für den Zeitraum von...

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