Entscheidungs 2Ob230/18i. OGH, 30-01-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00230.18I.0130.000
Record NumberJJT_20200130_OGH0002_0020OB00230_18I0000_000
Date30 Enero 2020
Judgement Number2Ob230/18i
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** U*****, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin C***** U*****, diese vertreten durch Dr. Meinrad Einsle und andere Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Günther Riess und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 122.027,55 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. September 2018, GZ 2 R 94/18t-76, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Mai 2018, GZ 67 Cg 16/15k-71, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 18. Februar 2012 ereignete sich im Schigebiet von Ellmau in Tirol ein Schiunfall zwischen den Streitteilen, bei dem beide schwer verletzt wurden; es trifft sie ein gleichteiliges Verschulden. Die im Unfallszeitpunkt 59 Jahre alte Klägerin erlitt ein lebensbedrohliches Schädel-Hirn-Trauma, ein Epiduralhämatom, ausgeprägte Gesichtsfrakturen und eine Speichenfraktur links. Der damals 70 Jahre alte Beklagte erlitt ein Polytrauma mit Rippenserienfraktur, einen Schlüsselbeinbruch, einen Beckenringbruch, einen Bruch des Kreuzbeins und eine Oberschenkelfraktur bei nachfolgendem Multiorganversagen und Myokardinfarkt bei vorbestehender Herzerkrankung. Die Klägerin kann nicht alleine gehen oder stehen und benötigt einen Rollstuhl. Es besteht eine ständige Schwindel- und Sturzneigung. Sie hat Schwierigkeiten mit Zahlen und eine zentrale Sprachstörung (Aphasie). Sie muss Windeln benutzen und benötigt Pflege „in allem“. Sie ist zu 100 % invalid; ihr Zustand wäre nach den Kriterien in Österreich mit Pflegestufe 5 verbunden. Eine signifikante funktionale Besserung ist nicht zu erwarten.

Die im Unfallszeitpunkt gesunde und berufstätige Klägerin war immer in Österreich sozialversichert. Ihre Töchter brachten sie nach ihrer Entlassung aus der stationären Pflege des Krankenhauses im März 2013 in einem Pflegeheim in Deutschland unter, „weil es in Tirol kein derartiges Pflegeheim gibt“. Ihre Wohnung in Österreich hat sie zum 31. 8. 2014 gekündigt. Die Klägerin erhält aus Österreich kein Pflegegeld, sie bezieht allerdings Leistungen von der deutschen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Diese übernimmt seit 1. 1. 2017, nach Überführung der Klägerin von der Pflegestufe II in den Pflegegrad 4, Leistungen der vollstationären Pflege bis zu einem Höchstbetrag von 1.775 EUR. Dieses Pflegegeld wird seit Juli 2017 direkt an das Pflegeheim ausbezahlt. Die Klägerin erhält seither nur noch eine Rechnung über den verbleibenden Restbetrag. Davor, bis Juni 2017, wurde das Pflegegeld erst in der Rechnung vom Gesamtbetrag abgezogen. Weiters bezieht die Klägerin eine Alterspension von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA).

Die Klägerin begehrte vom Beklagten zuletzt noch Zahlung von 122.027,55 EUR sA. Dieser Betrag umfasst nach einer Akontozahlung von 60.000 EUR ein restliches, um das Mitverschulden von 50 % bereits gekürztes Schmerzengeld von 70.700 EUR sowie die ebenfalls um den Mitverschuldensanteil gekürzten, nach Monaten aufgeschlüsselten Kosten für die Unterbringung im deutschen Pflegeheim, einschließlich diverser Pflege- und Heilungskosten sowie diverser Gerichtsgebühren, für die Monate August bis Dezember 2013 sowie Mai 2014 bis November 2017 von insgesamt 51.327,55 EUR.

Zur Begründung brachte die Klägerin vor, dass sie sich monatelang in ärztlicher und therapeutischer Behandlung befunden habe und seit März 2013 in einem Pflegewohnheim in Deutschland untergebracht sei. Sie habe unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens Anspruch auf ein Schmerzengeld in Höhe von 108.700 EUR; zusätzlich komme für die nächsten fünf Jahre bis einschließlich 2022 ein „globales Teilschmerzengeld“ von 22.000 EUR dazu, weil eine Globaleinschätzung des Schmerzengeldes aus neurologischer Sicht nicht möglich sei.

Bei den begehrten Kosten für die Heimunterbringung seien neben ihrem Mitverschulden auch die Leistungen der AOK sowie die Haushaltsersparnis nach Kündigung ihrer Wohnung ab 1. 9. 2014 bereits berücksichtigt. Im deutschen Recht gebe es kein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers, sodass der Klägerin der um ihren Mitverschuldensanteil gekürzte Teil des Schadenersatzanspruchs verbleibe, der dem Verhältnis ihres von der Sozialleistung nicht gedeckten Restschadens zum Gesamtschaden entspreche. Die AOK regressiere sich auch nicht bei der PVA, zumal das Pflegegeld in Österreich viel niedriger wäre, als die Höhe der Sachleistungen, die die Klägerin in Deutschland erhalte.

Abschließend brachte die Klägerin „informativ“ noch vor, dass zwischen der Klägerin und der AOK kein Versicherungsverhältnis bestehe. Die AOK erbringe an die Klägerin „eigene“ Leistungen und nicht solche für die österreichische Sozialversicherung.

Der Beklagte entgegnete, dass eine sukzessive Schmerzengeldbemessung unzulässig sei; außerdem sei das von der Klägerin begehrte Schmerzengeld überhöht. Unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens seien sämtliche Ansprüche aus diesem Titel bereits erledigt.

Hinsichtlich der Kosten für die Heimunterbringung sei das Quotenvorrecht des österreichischen Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen. Die Klägerin sei in Österreich beschäftigt gewesen und daher in Österreich sozialversichert. Es gelange österreichisches Recht zur Anwendung. Zur deutschen AOK bestehe kein Versicherungsverhältnis. Diese werde ausschließlich im Rahmen der „Auftragsverwaltung“ für die österreichische Sozialversicherung tätig, weshalb die geleisteten Beträge vom österreichischen Sozialversicherungsträger retour gefordert werden könnten. Bei Berechnung eines allfälligen Anspruchs der Klägerin sei nach Abzug der Eigenersparnis die Quotierung vorzunehmen und das Pflegegeld von der Quote in voller Höhe abzuziehen. Danach verbleibe der Klägerin kein Anspruch mehr, sodass es ihr insoweit an der aktiven Klagslegitimation mangle.

Da auch der Beklagte beim Unfall schwer verletzt worden sei, stünden ihm Schadenersatzansprüche aus dem Titel des Schmerzengeldes sowie der Haushalts- bzw Gartenhilfe und Pflege, weiters der Ersatz der Zuzahlung an das Klinikum O*****, der Übernachtungskosten der Ehegattin in Salzburg sowie der unfallkausalen Nebenspesen zu. Seine Gegenforderung beziffere sich mit insgesamt 24.831 EUR.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 122.027,55 EUR und die eingewendete Gegenforderung mit 8.150 EUR als zu Recht bestehend, verpflichtete den Beklagten daher zur Zahlung von 113.877,55 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 8.150 EUR zwar nicht im Spruch, wohl aber implizit in den Gründen seiner Entscheidung ab.

Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und führte aus, dass die von der Klägerin erlittenen Verletzungen im Sinn einer Globalbemessung unter globaler Mitberücksichtigung der kommenden fünf Jahre ein Schmerzengeld von 261.400 EUR rechtfertigten. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin und der geleisteten Akontozahlung verbleibe ein Anspruch in Höhe von 70.700 EUR. Bezüglich der Kosten des Pflegeheims richte sich der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger gemäß Art 19 Rom II-VO nach deutschem Recht. § 116 Abs 3 SGB X sehe jedoch kein Quotenvorrecht vor, sodass der entsprechende Einwand des Beklagten nicht zu berücksichtigen sei.

Die weiteren Ansprüche der Klägerin bestünden daher mit 51.327,55 EUR sA zu Recht, weshalb sich der Gesamtanspruch mit 122.027,55 EUR sA errechne. Die Gegenansprüche des Beklagten seien ungekürzt mit 45.000 EUR (Schmerzengeld 35.000 EUR und Pflegeleistungen 10.000 EUR) angemessen; unter Berücksichtigung des Mitverschuldens und der erhaltenen Zahlungen verbleibe ein berechtigter Betrag von 8.150 EUR. Daraus ergebe sich ein Zuspruch von 113.877,55 EUR an die Klägerin.

Während die Klägerin den abweisenden Teil dieser Entscheidung unbekämpft ließ, begehrte der Beklagte in seiner Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin, dass die Klagsforderung und die Gegenforderung nur mit jeweils 3.827,45 EUR als zu Recht bestehend erkannt und das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde.

Das Berufungsgericht gab der Nichtigkeitsberufung des Beklagten (wegen zugesprochener vorprozessualer Kosten) Folge und wies das Klagebegehren im Betrag von 1.506 EUR zurück (Pkt I. des Spruchs). Im Übrigen änderte es das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren mit Teilurteil „einschließlich der in Teilrechtskraft erwachsenen Klagsabweisung“ im Umfang von 8.150 EUR sowie weiterer 258,22 EUR sA (wegen Verjährung) mit eingliedrigem Spruch abwies (Pkt II.A). Weiters hob es das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Klagsstattgebung von 112.113,33 EUR sA auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück (Pkt II.B). Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei, ließ jedoch den Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung zu.

Das Berufungsgericht erwog in rechtlicher Hinsicht, im Fall einer ausnahmsweise zulässigen Teilbemessung des Schmerzengeldes sei diese nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorzunehmen. Eine „Teil-Globalbemessung“ sei unzulässig. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ließen nicht erkennen, ob die künftigen Schmerzen und Beschwerden der Klägerin in ihrer Gesamtheit bereits vorhersehbar seien, sodass eine endgültige Globalbemessung möglich sei. Zur bestrittenen Unfallskausalität der Arztkosten in Höhe von insgesamt 655,72 EUR habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, weshalb in dieser Hinsicht sekundäre...

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