Entscheidungs 2Ob232/18h (2Ob233/18f). OGH, 28-03-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00232.18H.0328.000
Judgement Number2Ob232/18h (2Ob233/18f)
Date28 Marzo 2019
Record NumberJJT_20190328_OGH0002_0020OB00232_18H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2010 verstorbenen Dr. F***** E*****, zuletzt *****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Tochter Dr. I***** E*****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte-Strafverteidiger OG in Schwarzach im Pongau, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Oktober 2018, GZ 21 R 271/18a-251 und 21 R 273/18w-253, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rechtsprechung zur Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO kann wegen der Parallelität der Normen auch für den Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG herangezogen werden (3 Ob 108/14z; RIS-Justiz RS0124752).

Ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund kann dann vorliegen, wenn das Gutachten des Vorprozesses deshalb auf einer unvollständigen Grundlage beruhte, weil erst nachträglich neue Tatsachen bekannt wurden, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich waren (3 Ob 228/17a; 2 Ob 194/16t). Solche Umstände macht die Antragstellerin nicht...

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