Entscheidungs 2Ob67/08d. OGH, 28-04-2008

ECLIECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00067.08D.0428.000
Date28 Abril 2008
Judgement Number2Ob67/08d
Record NumberJJT_20080428_OGH0002_0020OB00067_08D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna B*****, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, Inc., wegen 904.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2008, GZ 14 R 6/08t-5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Dezember 2007, GZ 22 Cg 280/07v-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit der am 20. 12. 2007 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Zahlung von 904.000 EUR sA. Sie brachte im Wesentlichen vor, Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Kroatien, der I***** d.o.o., zu sein. Diese Gesellschaft habe im Jahr 2006 in Kroatien ein Hotel erworben, für dessen Renovierung ein Kapitalaufwand von 9,900.000 EUR erforderlich sei. Die beklagte Partei sei eine im Handelsregister des US-Bundesstaats Oregon eingetragene Gesellschaft, die auf ihrer österreichischen Website (www.*****) von sich behaupte, weltweit in interessante Projekte Risikokapital zu investieren. Sie unterhalte an einer (wechselnden) Wiener Adresse ein als „Overseas Representation, Vienna" bezeichnetes Büro, das nicht als Zweigstelle im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen sei.

Die Klägerin sei zwecks Finanzierung des Projekts an die beklagte Partei herangetreten und habe mit dieser in Wien Verhandlungen geführt. Mit Schreiben vom 18. 8. 2006 habe die beklagte Partei schließlich eine Beteiligungsfinanzierung unter der Voraussetzung zugesagt, dass ihr ein Startkapital von 900.000 EUR sowie ein weiterer Betrag von 4.000 EUR für die Erstellung eines „Businessplans" zur Verfügung gestellt werde. Die Klägerin habe die geforderten Beträge in mehreren Teilzahlungen entrichtet und auf das Konto der beklagten Partei bei der R***** überwiesen. Am Tag der Finanzierungszusage hätten die I***** d.o.o. und die beklagte Partei die Geschäftsanteile einer in Gründung befindlichen „G*****, Inc." erworben, die mittlerweile an die Klägerin übertragen worden seien. Die Klägerin sei auch „Chief Operating Officer" dieser Gesellschaft und habe am 11. 10. 2006 einen Bevollmächtigten bestellt. Zwischen der G*****, Inc. und der I***** d.o.o. sei schriftlich vereinbart worden, dass die erstere der letzteren im Zeitraum vom 1. 12. 2006 bis 15. 4. 2007 in vier Tranchen ein Darlehen von 9,900.000 EUR zuzählen werde, welches mit 1 % über dem jeweiligen EURIBOR verzinst und in zehn Jahresraten beginnend mit November 2007 zurückgezahlt werden hätte sollen. Mit Schreiben vom 8. 1. 2007 habe die beklagte Partei dem von der Klägerin bestellten Bevollmächtigten die Auszahlung der Beteiligungsfinanzierung per 12. 1. 2007 avisiert. Dieses und die weiteren Zahlungsversprechen seien jedoch unerfüllt geblieben. Mit Schreiben vom 23. 8. 2007 habe die Klägerin die beklagte Partei erfolglos aufgefordert, den Finanzierungsbetrag von 9,900.000 EUR bis längstens 29. 8. 2007 zu bezahlen und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Da seitens der beklagten Partei weder eine Reaktion noch Zahlung erfolgt sei, habe die Klägerin die beklagte Partei mit Schreiben vom 12. 9. 2007 zur Refundierung der geleisteten Beträge bis längstens 17. 9. 2007 aufgefordert. Auch hierauf sei keine Reaktion erfolgt. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründe sich auf § 87 JN.

Mit dieser Klage verband die Klägerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Den Sicherungsantrag überwies es gemäß § 44 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Schwechat. Es vertrat die Ansicht, auch nach der neuen Fassung des § 51 Abs 1 Z 1 JN seien ausländische Gesellschaften, so sie zu den in § 2 UGB angeführten Gesellschaftstypen zu zählen seien, bei Ansprüchen aus unternehmensbezogenen Geschäften vor den Handelsgerichten zu klagen. Die beklagte Partei sei eine im Handelsregister des Staats Oregon eingetragene „incorporate company", also eine Aktiengesellschaft nach US-amerikanischem Recht. Sie sei somit Unternehmerin kraft Rechtsform im Sinne des § 2 UGB, weshalb das angerufene Gericht sachlich unzuständig sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erörterte, der Anspruch der Klägerin sei inhaltlich als Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (condictio causa finita) zu qualifizieren. Für solche Ansprüche sei die handelsrechtliche Zuständigkeit gegeben, wenn ein Handelsgeschäft die Grundlage für die Beurteilung der Berechtigung des Anspruchs bilde. Das von der Klägerin behauptete ursprüngliche Rechtsverhältnis sei auf Seiten der beklagten Partei, einer im Handelsregister des Staats Oregon eingetragenen Kapitalgesellschaft, ein unternehmensbezogenes Geschäft gewesen. In diesem Falle stehe aber der auf Nichterfüllung gegründete Rücktritt von diesem Geschäft in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der unternehmensbezogenen Tätigkeit der beklagten Partei. Die Rückforderung eines auf dieses Geschäft hin geleisteten Betrags infolge Auflösung des Geschäfts sei als...

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