Entscheidungs 3Ob104/16i. OGH, 14-06-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00104.16I.0614.000
Judgement Number3Ob104/16i
Date14 Junio 2016
Record NumberJJT_20160614_OGH0002_0030OB00104_16I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Martin Aringer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, vertreten durch Mag. Simon P. Weikinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2016, GZ 47 R 18/16v-20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. September 2015, GZ 76 C 10/15f-14 (verbunden mit 76 C 9/15h), bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.411,20 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 235,20 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 18. November 2014 schloss die Klägerin (dort: beklagte Partei) mit der Beklagten (dort: klagenden Partei) vor dem Handelsgericht Wien folgenden Vergleich:

„1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des KV EUR 30.957,97 samt 4 % Zinsen seit 27. 1. 2014 sowie Kosten in Höhe von EUR 8.252,82 an die klagende Partei … binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei kann sich von der Verpflichtung unter Punkt 1. befreien, wenn sie EUR 10.000 bis zum 31. 12. 2014 (Einlangen) und weitere EUR 10.000 bis zum 28. 2. 2015 (Einlangen) an die klagende Partei zu Handen des Klagevertreters bezahlt.

3. Der Vergleich wird rechtswirksam, sofern er nicht von der klagenden Partei bis zum 10. 12. 2014 (Einlangen) widerrufen wird.“

Ein Widerruf des Vergleichs erfolgte nicht.

Die Klägerin zahlte die erste Rate fristgerecht.

Der damalige Vertreter der klagenden (hier: beklagten) Partei im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien (in der Folge: Beklagtenvertreter) verließ nach Vergleichsabschluss seine bisherige Kanzleigemeinschaft und verlegte seinen Kanzleisitz. Zugleich änderte er sein Einzahlungskonto (Anderkonto) von der R*****bank ***** auf ein Konto bei der E*****. Das ursprüngliche Konto, auf das die Klägerin die erste Vergleichsrate bezahlt hatte und das im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien auf den vorbereitenden Schriftsätzen des Beklagtenvertreters ersichtlich war, wurde von der früheren Kanzleigemeinschaft des Beklagtenvertreters als Anderkonto weitergeführt.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 teilte der Beklagtenvertreter dem Klagevertreter unter Angabe der Geschäftszahl des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr Kollege!

Ich gebe bekannt, dass ich meinen Kanzleisitz verlegt habe. Meine neuen Kontaktdaten und meine neue Kontoverbindung entnehmen Sie bitte dem Briefpapier.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen ...“

Im Briefkopf des Schreibens wurde die neue Kontoverbindung des Beklagtenvertreters angegeben, wobei allerdings die letzte Ziffer des IBAN nur zur Hälfte ersichtlich war.

Am 18. Februar 2015 sandte der Beklagtenvertreter unter Angabe der Geschäftszahl des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien ein weiteres Schreiben an den Klagevertreter. Dieses Schreiben lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Kollege!

Aufgrund eines 'technischen Versehens' wurde in meinem an Sie gerichteten Schreiben vom 12. 2. 2015 der Briefkopf teilweise nicht vollständig abgebildet. Meine (nunmehr vollständigen) Kontaktdaten und Kontoverbindung entnehmen Sie bitte diesem Briefpapier. Mit freundlichen kollegialen Grüßen ...“

Im Briefkopf des Schreibens war nunmehr auch der IBAN der neuen Bankverbindung vollständig angegeben.

Trotz dieser Bekanntgabe zahlte die Klägerin die zweite Vergleichsrate Ende Februar 2015 auf das ursprüngliche Anderkonto des Beklagtenvertreters. Auf diesem Konto wurde der Betrag am 27. Februar 2015 gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 informierte ein Mitglied der früheren Kanzleigemeinschaft des Beklagtenvertreters den Klagevertreter darüber, dass ein Betrag in Höhe von 10.000 EUR mit der Widmung „Vergleich“ unter Bekanntgabe der Geschäftszahl des Verfahrens vor...

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