Entscheidungs 3Ob109/03f. OGH, 26-09-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00109.03F.0926.000
Record NumberJJT_20030926_OGH0002_0030OB00109_03F0000_000
Judgement Number3Ob109/03f
Date26 Septiembre 2003
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingeborg R*****, wegen 63.841,20 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. März 2003, GZ 15 R 273/02f-5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. November 2002, GZ 12 Cg 132/02y-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagene Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vor, die Streitteile hätten in der schriftlichen Courtagevereinbarung vom 1. September 2001 als Gerichtsstand Wien vereinbart. Die Beklagte sei Versicherungsagentin. Sie vermittle Versicherungsverträge, ohne von der klagenden Partei ständig betraut zu sein. Sie sei kein Kaufmann iSd § 1 Abs 2 Z 7 HGB iVm § 1 HVG. Sie sei Unternehmerin infolge ihrer Gewerbeberechtigung (§§ 94 Z 76, 137 GewO).

Das Erstgericht wies die Klage a limine mit der Begründung zurück, die Beklagte sei als Versicherungsagentin Kaufmann gemäß § 1 Abs 2 Z 7 HGB. Zur Widerlegung der Vermutung des § 344 Abs 1 HGB, es liege ein Handelsgeschäft vor, sei nichts vorgebracht worden. Es falle daher die Streitsache in die Handelsgerichtsbarkeit (§ 51 Abs 1 Z 1, § 52 Abs 1 JN).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus:

Gemäß § 41 JN erfolge die Zuständigkeitsprüfung in Streitsachen aufgrund der Angaben in der Klage und der Annahme deren Richtigkeit. Nach den Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei sei im Verhältnis zu ihr die Beklagte gerade nicht Versicherungsagentin iSd § 43 VersVG, weil dies die ständige Betrauung mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen voraussetze. Weder die Bezeichnung als Versicherungsagentin noch die Rechtsbehauptung, die Beklagte sei kein Kaufmann...

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