Entscheidungs 3Ob11/04w. OGH, 26-08-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00011.04W.0826.000
Date26 Agosto 2004
Judgement Number3Ob11/04w
Record NumberJJT_20040826_OGH0002_0030OB00011_04W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Manfred V*****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichteten Parteien 1. Dr. Gerhard V*****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Dr. Ursula F*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3. Margarethe V*****, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 351 EO, infolge von Revisionsrekursen der betreibenden und der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Oktober 2003, GZ 4 R 347/03p-39, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23. Juni 2003, GZ 20 E 76/01t-34, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. September 2003, GZ 20 E 76/01t-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben und der Beschluss des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekurse selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im Erbweg wurde 1993 die Drittverpflichtete als Gattin des Erblassers zu 3/9 Eigentümerin einer Liegenschaft in Innsbruck mit einem (1937 von den Schwiegereltern der Drittverpflichteten und Großeltern der übrigen Parteien) darauf errichteten Wohnhaus, der Betreibende sowie der Erst- und die Zweitverpflichtete als seine Kinder zu je 2/9. Mit vollstreckbarem Urteil vom 23. November 2000 wurde über Teilungsklage der Drittverpflichteten erkannt, dass die Miteigentumsgemeinschaft der Parteien an der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum (im Folgenden auch nur WE) aufgehoben wird.

Es bestehen folgende elf Wohneinheiten, jeweils samt Zubehör (Balkon bzw. Dachterrasse, näher bezeichnete Kellerabteile, Tanks im Tankraum, Garten) sowie je zwei Garagen und PKW-Abstellplätze:

Wohnung Top W1, bestehend aus der Wohnung im Erdgeschoß (EG) Nord samt Zubehör, 99/1227-Anteile

Wohnung Top W2, bestehend aus der Wohnung im EG Süd samt Zubehör, 74/1227-Anteile

Wohnung Top W3, bestehend aus der Wohnung im 1. Obergeschoß (OG) Nord samt Zubehör, 136 + 6/1227-Anteile

Wohnung Top W4, bestehend aus der Wohnung im 1. OG Süd samt Zubehör, 81 + 1/1227-Anteile

Wohnung Top W5, bestehend aus der Wohnung im 2. OG Nord samt Zubehör, 114/1227-Anteile

Wohnung Top W6, bestehend aus der Wohnung im 2. OG Süd samt Zubehör, 109/1227-Anteile

Wohnung Top W7, bestehend aus der Wohnung im 3. OG Nord samt Zubehör, 139/1227-Anteile

Wohnung Top W8, bestehend aus der Wohnung im 3. OG Süd samt Zubehör, 86 + 1/1227-Anteile (Erstgericht) bzw. 86 + 3 + 2/1227-Anteile (Rekursgericht)

Wohnung Top W9, bestehend aus der Wohnung im 4 .OG Nord samt Zubehör, 113/1227-Anteile

Wohnung Top W10, bestehend aus der Wohnung im 4. OG Süd samt Zubehör, 107 + 6 + 3/1227-Anteile (Erstgericht) bzw. 107 + 1/1227-Anteile (Rekursgericht)

Wohnung Top W12, bestehend aus der Wohnung im Dachgeschoß (DG) Nord samt Zubehör, 83 + 2/1227-Anteile (Erstgericht) bzw. 83/1227-Anteile (Rekursgericht)

ausbaufähiger Dachboden Süd W13 mit 70 %iger Wohnfläche, 53/1227-Anteile

Garage Top G11, 7/1227-Anteile

Garage Top G14, 7/1227-Anteile

PKW-Abstellplatz Top AP15, 3/1227-Anteile

PKW-Abstellplatz Top AP16, 3/1227-Anteile.

Der Sachverständige im Teilungsprozess führte in seinem Gutachten ON 11 aus, für die Aufteilung in WE an die bisherigen Miteigentümer (bisher zum Teil Mieter, künftig Wohnungseigentümer) sei der Verkehrswert nicht der richtige Maßstab, weil die Miteigentümer, die bisher (als Mieter) nur minimale Mieten bezahlt hätten, extrem bevorzugt würden. Die Verkehrswerte würden durch unbefristete Mietverhältnisse zu sehr niedrigen Mieten gegenüber freien Wohnungen bzw. zu ortsüblichen Preisen vermieteten Wohnungen sehr stark vermindert. Als brauchbare Basis für die bisher eigengenutzten Wohnungen erscheine der Sachwert ohne Berücksichtigung der Investitionen der Miteigentümer als Mieter, es sei somit für diese Wohnungen auch nur der durchschnittliche Zustand des Hauses in Ansatz zu bringen, daher der Wert von Verbesserungen zu eliminieren. Dieser so gewonnene Wert wird als sogenannter Aufteilungswert bezeichnet. Im zweiten Rechtsgang befürworteten der Betreibende, die Zweit- und Drittverpflichtete eine Aufteilung nach diesen Aufteilungswerten, der Erstverpflichtete hingegen nach Verkehrswerten.

Das...

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