Entscheidungs 3Ob123/09y. OGH, 22-07-2009
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00123.09Y.0722.000 |
Record Number | JJT_20090722_OGH0002_0030OB00123_09Y0000_000 |
Date | 22 Julio 2009 |
Judgement Number | 3Ob123/09y |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, wider die verpflichtete Partei Erna S*****, wegen 60 EUR, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 17. Dezember 2008, GZ 22 R 402/08m, 403/08h-13, womit die Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wels vom 11. September und 13. Oktober 2008, GZ 12 E 4311/08h-2 und 7 zurückgewiesen wurden, den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der betreibenden Partei wurde aufgrund eines im Verfahren 2 C 885/08v des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems erlassenen vollstreckbaren Zahlungsauftrags vom 14. Juli 2008 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Kapitalforderung von 60 EUR an nicht entrichteter Pauschal- und Einhebungsgebühr wider die Verpflichtete die Fahrnisexekution (im vereinfachten Bewilligungsverfahren) bewilligt. Die Verpflichtete erhob gegen diesen Exekutionsbewilligungsbeschluss Einspruch und einen selbst verfassten Rekurs.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung ab. Auch dagegen erhob die Verpflichtete Rekurs. Das Erstgericht stellte die Rekurse zur Verbesserung zurück.
Das Rekursgericht wies beide Rekurse als unzulässig zurück. Der vom Erstgericht vorgenommene Verbesserungsversuch (Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bzw Anbringung zu Protokoll) sei erfolglos geblieben, weil der als Machthaber auftretende Ehegatte der Verpflichteten im Zeitpunkt der Erklärung der Rekurse zu Protokoll infolge Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden nicht mehr prozessfähig gewesen sei. Ein neuerlicher Verbesserungsversuch sei nicht vorzunehmen, da auch die meritorische Prüfung des Rekursvorbringens kein für die Verpflichtete günstigeres Ergebnis erbringe.
Gegen diesen Beschluss, welcher am 4. Februar 2009 zugestellt wurde, erhob die Verpflichtete einen am 13. Februar 2009 zur Post gegebenen, selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 14), den sie direkt an den Obersten Gerichtshof adressierte. Der Oberste Gerichtshof übermittelte diesen...
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