Entscheidungs 3Ob129/21y. OGH, 01-09-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00129.21Y.0901.000
Date01 Septiembre 2021
Judgement Number3Ob129/21y
Record NumberJJT_20210901_OGH0002_0030OB00129_21Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J*****, vertreten durch Auteried Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei A*****, wegen Räumung, hier wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Juni 2021, GZ 38 R 85/21p-11, womit der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt vom 18. Februar 2021, GZ 21 Nc 3/21m-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorsteherin des Erstgerichts verwarf die vom Verpflichteten wegen angeblicher Befangenheit erklärte Ablehnung der Erstrichterin.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

[3] Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (RS0002548).

[5] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT