Entscheidungs 3Ob162/19y. OGH, 29-08-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00162.19Y.0829.000
Date29 Agosto 2019
Judgement Number3Ob162/19y
Record NumberJJT_20190829_OGH0002_0030OB00162_19Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, gegen die verpflichtete Partei D*****, wegen 202 EUR, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Mai 2019, GZ 1 R 71/19p-26, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 5. März 2019, GZ 12 E 2845/18a-15, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies einen Aufschiebungsantrag der Verpflichteten betreffend eine Forderungsexekution ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten mangels Beschwer zurück, traf eine Kostenentscheidung nach § 78 EO iVm § 50 Abs 2...

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