Entscheidungs 3Ob186/13v. OGH, 22-01-2014
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00186.13V.0122.000 |
Record Number | JJT_20140122_OGH0002_0030OB00186_13V0000_000 |
Date | 22 Enero 2014 |
Judgement Number | 3Ob186/13v |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. M*****, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen bücherlicher Einräumung eines Vorkaufsrechts (50.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 7. Juni 2013, GZ 53 R 120/13y-29, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. Jänner 2013, GZ 34 C 120/13y-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das die Klage abweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 2.774,40 EUR (darin 462,40 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 4.592,44 EUR (darin 333,24 EUR Umsatzsteuer und 2.593 EUR) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
In dem vom Kläger vorgelegten, mit 1. Juli 2008 datierten Mietvertrag (Beilage ./A), dessen Echtheit von der Beklagten (als eingeantwortete Erbin nach dem im Mietvertrag genannten Vermieter, der am 18. Jänner 2009 verstorben ist) bestritten wird, ist eine Klausel enthalten, wonach der Vermieter dem Kläger ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** einräumt. Der Mietvertrag bezieht sich auf eben diese Liegenschaft mit Ausnahme einer Wohnung im zweiten Obergeschoss des „Haupthauses“, „die der Vermieter weiterhin bewohnt und die dem Vermieter alleine zusteht“.
Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 43.812,06 EUR sA wurde dieses Vorkaufsrecht mit Exekutionsbewilligung vom 2. November 2012 zugunsten eines Gläubigers des Klägers gepfändet; dem Kläger als Verpflichteten wurde jede Verfügung über das gepfändete Vorkaufsrecht untersagt. Das Verfügungsverbot wurde der Beklagten am 9. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 30. November 2012 hat das Exekutionsgericht die „Rechtskraft und Vollstreckbarkeit“ der...
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