Entscheidungs 3Ob20/08z. OGH, 27-02-2008

ECLIECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00020.08Z.0227.000
Date27 Febrero 2008
Judgement Number3Ob20/08z
Record NumberJJT_20080227_OGH0002_0030OB00020_08Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Reinhard S*****, vertreten durch Mag. Peter Wach, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Gerhard Wilhelm A*****, wegen 5.000 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Oktober 2007, GZ 4 R 122/07a-29, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Stainz vom 21. März 2007, GZ 5 E 10/06y-25, zum Teil mit einer Maßgabe bestätigt und zum Teil der Rekurs zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Verfahrensgegenstand ist die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 163 ..., bestehend aus den Grundstücken 165/1, 165/3, 166/1, 167, 278/2 und 179.

Das Erstgericht forderte mit Beschluss vom 18. Mai 2006 (ON 3) die betreibende Partei auf, binnen vier Wochen einen Kostenvorschuss zur Deckung der für die Schätzung und den Verkauf voraussichtlich auflaufenden Kosten zu erlegen. Dieser Beschluss wurde der betreibenden Partei am 7. Juli 2006 zugestellt.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 (ON 21) gab das Erstgericht den Beteiligten bekannt, dass aufgrund des Ergebnisses der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft diese mit insgesamt 14.000 EUR bewertet werde. Es sei beabsichtigt, dem Versteigerungsverfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen. Eine der Dienstbarkeiten sei ohne Anrechnung auf das Meistbot, zwei weitere Dienstbarkeiten in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Eine amtswegige gruppenweise Versteigerung der Grundstücke finde nicht statt, weil kein einfacher Grundbuchstand vorliege. Mit Schriftsatz vom 12. März 2007 (ON 23) beantragte die betreibende Partei die gruppenweise Versteigerung der Grundstücke 165/1, 165/3, 166/1, 167 und 278/2 (im Folgenden als „Gruppe 1" bezeichnet) sowie des verbleibenden Grundstücks 179 (im Folgenden als „Gruppe 2" bezeichnet). Bei einer gruppenweisen Versteigerung sei ein wesentlich höherer Versteigerungserlös zu erwarten, weil die Grundstücke der Gruppe 1 eine wirtschaftliche Einheit bildeten, an der der...

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