Entscheidungs 3Ob206/13k. OGH, 22-01-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00206.13K.0122.000
Date22 Enero 2014
Judgement Number3Ob206/13k
Record NumberJJT_20140122_OGH0002_0030OB00206_13K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** G*****, vertreten durch Gratl & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** S*****, vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 57.777,03 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. August 2013, GZ 2 R 120/13h-17, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. April 2013, GZ 66 Cg 135/12y-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 57.777,03 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. 5. 2012 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.407,72 EUR bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (darin 1.234,62 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 9.488,64 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 803,29 EUR und 4.669 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war mit seiner damaligen Ehefrau Gesellschafter einer OHG. Der Beklagte war Steuerberater der OHG. Er führte seit 1992 vor allem die Lohnverrechnung und die Bilanzerstellung durch. Aus der Bilanz der OHG ergab sich, dass sie Eigentümerin zweier Liegenschaftsanteile war.

Über die Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) sprachen die Streitteile nicht. In den jeweils an die OHG und in weiterer Folge an den Kläger selbst monatlich versandten Rechnungen findet sich jeweils am Ende der Rechnung der Zusatz „Es gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB), die den jeweiligen Jahresabschlüssen beigefügt sind“. Ausfertigungen der AAB waren den Rechnungen nicht beigefügt.

Die vom Beklagten für die OHG erstellten Jahresabschlüsse enthielten in den Allgemeinen Erläuterungen die Erklärung, dass der Unternehmer die Neufassung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB mit jeweiliger Jahreszahl) anerkenne. Diese seien dem Abschluss beigefügt. Ob sie in der jeweiligen aktuellen Form den jeweiligen Jahresabschlüssen tatsächlich beigefügt waren, kann nicht festgestellt werden.

Im Herbst 2010 ließ sich der Kläger vom Beklagten beraten, welche Möglichkeiten es gebe, seine Ehefrau aus dem Unternehmen ausscheiden zu lassen oder ihre Haftung zu minimieren, weil die Ehefrau des Klägers aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Investitionen und damit verbundener Schulden Existenzängste hatte. Der Beklagte erklärte, es gebe verschiedene Möglichkeiten, unter anderem auch die Umwandlung der OHG in eine KG. Da sich der Kläger und seine Mitarbeiterin mangels Fachkenntnis nicht für eine der erörterten Varianten entscheiden konnten, baten sie den Beklagten, eine Empfehlung zu geben. Der Beklagte empfahl daraufhin die Umwandlung in ein Einzelunternehmen.

Der Kläger erkundigte sich auch nach der steuerlich günstigsten Variante, worauf der Beklagte erklärte, eine Umwandlung in ein...

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