Entscheidungs 3Ob209/12z. OGH, 20-02-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00209.12Z.0220.000
Date20 Febrero 2013
Judgement Number3Ob209/12z
Record NumberJJT_20130220_OGH0002_0030OB00209_12Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Mag. F*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH, gegen die beklagten Parteien 1. W*****, und 2. P*****, beide vertreten durch Mörth Ecker Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen 305.480 EUR sA und 540.000 EUR sA (Revisionsinteresse 180.000 EUR sA und 540.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. September 2012, GZ 2 R 130/12y-32, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juni 2012, GZ 15 Cg 57/11x (15 Cg 56/11z)-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt - einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile - lauten:

1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 11.033,84 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 2010 zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren,

a) die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Betrag von 294.446,16 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 2010 zu zahlen,

b) die zweitbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von 540.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 2010 zu zahlen,

wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei ist schuldig,

a) dem Erstbeklagten die mit 4.183,98 EUR (darin 697,33 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz,

b) der Zweitbeklagten die mit 4.798,02 EUR (darin 799,67 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz,

c) den beklagten Parteien die (für das Verfahren ab der Verbindung) mit 18.868,01 EUR (darin 3.144,67 EUR Umsatzsteuer) bestimmten weiteren Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 23.815,86 EUR (darin 773,31 EUR Umsatzsteuer und 19.176 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 28.895,04 EUR (darin 554,34 EUR Umsatzsteuer und 25.569 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über Eigenantrag wurde am 22. April 2010 über das Vermögen der Schuldnerin, einer Transport-GmbH, das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Erstbeklagte ist seit Gründung der Schuldnerin deren 25%iger Gesellschafter und allein vertretungsbefugter Geschäftsführer; die Zweitbeklagte ist 75%ige Gesellschafterin und Prokuristin der Schuldnerin.

Die Schuldnerin erzielte im Geschäftsjahr 2008 einen Gewinn von 746.750,85 EUR, über dessen Verwendung die Generalversammlung am 1. April 2009 den Beschluss fasste, davon 17.500 EUR zur Zahlung des offenen Stammkapitals zu verwenden, 9.250,85 EUR als...

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