Entscheidungs 3Ob65/18g. OGH, 14-08-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00065.18G.0814.000
Date14 Agosto 2018
Record NumberJJT_20180814_OGH0002_0030OB00065_18G0000_000
Judgement Number3Ob65/18g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Dr. Peter Leo Kirste, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin D*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Benützungsregelung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. Februar 2018, GZ 22 R 444/17y-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 29. September 2017, GZ 11 Nc 26/17v-44, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass das ab 22. Juni 2016 monatlich zu zahlende (Netto-)Benützungsentgelt nach dem VPI 2010 (= 100 mit Ausgangszahl Juni 2016) wertgesichert ist.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 851,04 EUR (darin 141,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 1.746 EUR (darin 156,54 EUR USt und 807 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Parteien sind Miteigentümer einer Liegenschaft in W*****, auf der ein zweigeschossiges, unterkellertes Einfamilienhaus und eine Garage errichtet sind. Die Antragstellerin ist zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼ Miteigentümerin dieser Liegenschaft. Die Antragstellerin ist eine Nichte der Antragsgegnerin (Tochter des Bruders ihres früheren Ehemanns).

Die Antragstellerin, die ihren Hauptwohnsitz seit dem Jahr 1995 in ***** hat und nicht beabsichtigt, ihn zu verlegen, erwarb ihre Anteile im Jahr 2014 durch Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile des Ehemanns der Antragsgegnerin; sie beabsichtigte, daraus (Miet-)Einnahmen zu erzielen.

Die Antragsgegnerin benützt bereits seit dem Jahr 1981 die gesamte Liegenschaft als Familienwohnsitz, zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Kindern, seit 1992 (Beginn des Scheidungsverfahrens) nur noch mit den beiden (damals noch minderjährigen) Söhnen (bzw alleine). Die Antragstellerin hingegen nutzte die Liegenschaft nie. Das eheliche Aufteilungsverfahren (§§ 81 ff EheG) zwischen der Antragsgegnerin und ihrem früheren Ehemann, dauerte bis zum 21. Juni 2016 (1 Ob 95/16a).

Die Antragsgegnerin möchte an der bisherigen Wohnsituation nichts ändern, wenngleich sie die Antragstellerin auch nicht von einer gemeinsamen Nutzung ausschließt. Beide Parteien wollen keine baulichen Veränderungen (zur Schaffung getrennter Wohneinheiten) an der Liegenschaft durchführen.

Die Antragstellerin begehrte die Erlassung einer gerichtlichen vorläufigen Benützungsregelung, wonach der Antragsgegnerin die alleinige Benützung der Liegenschaft zukomme und diese schuldig sei, für die Nutzung ab Oktober 2014 ein monatliches Benützungsentgelt von 1.500 EUR zu zahlen. Die Antragsgegnerin habe den Abschluss einer Benutzungsvereinbarung und die Zahlung eines Entgelts mit Hinweis auf das anhängige eheliche Aufteilungsverfahren verweigert; auch nach dessen Abschluss sei sie dazu nicht bereit. Aufgrund der jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Familie sei eine gemeinsame Nutzung „im Familienverband“, wie sie die Antragsgegnerin vorgeschlagen habe, unrealistisch.

Die Antragsgegnerin wendete zusammengefasst ein, die Antragstellerin habe kein Interesse an der Mitnutzung der Liegenschaft; sie habe die Anteile offenkundig nur ersteigert, um den Erwerb durch die Antragsgegnerin zu verhindern. Da sie zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis der Rechtsstreitigkeiten gewesen sei, rechtfertige die Nutzung durch die Antragsgegnerin nicht den Zuspruch eines Benützungsentgelts, zumal die Antragstellerin nie beabsichtigt habe, die Liegenschaft selbst zu nutzen und sie auch keinen persönlichen Bedarf an einer ihrem Anteil entsprechenden Nutzung habe. Ein Miteigentümer dürfe aber nicht dazu verpflichtet werden, einen seinen Anteil übersteigenden Teil der Sache zu nutzen, um dadurch dem anderen ein Benützungsentgelt zahlen zu müssen.

Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin auf Zahlung eines wertzusichernden monatlichen Benützungsentgelts von 1.500 EUR für die Zeit von 1. Oktober 2014 bis 21. Juni 2016 ab, traf eine vorläufige Benützungsregelung, wonach der Antragsgegnerin die alleinige Nutzung der Liegenschaft zugewiesen wurde, und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, der Antragstellerin für die alleinige Nutzung der Liegenschaft ab 22. Juni 2016 ein monatliches (Netto-)Benützungsentgelt von 691,66 EUR zu zahlen.

Bei einer gerichtlichen Benützungsregelung sei nach der Rechtsprechung darauf zu achten, dass Reibungsflächen zwischen den Miteigentümern möglichst vermieden werden; auch die...

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