Entscheidungs 3Ob82/20k. OGH, 02-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00082.20K.0902.000
Judgement Number3Ob82/20k
Date02 Septiembre 2020
Record NumberJJT_20200902_OGH0002_0030OB00082_20K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W***** GmbH, 2. W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. Februar 2020, GZ 1 R 21/20a-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 5. Dezember 2019, GZ 13 C 11/19x-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.

3. Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten die klagenden Parteien selbst zu tragen haben, wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerinnen begehren die Feststellung, „dass sämtliche von der beklagten Partei in den [näher bezeichneten fünf Exekutions-] Verfahren […] geltend gemachte Exekutionstitel und sämtliche Rechtshandlungen zu ihrer Durchsetzung wie zB Exekutionsbewilligungen wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht nichtig sind“, und den Ausspruch, dass die näher bezeichneten Exekutionsverfahren eingestellt, sämtliche bereits vollzogenen Exekutionshandlungen aufgehoben werden und die Sicherheitsleistungen zurückzuzahlen sind. Das Erstgericht habe über Antrag der Beklagten gegen die Erstklägerin zwei Exekutionen und gegen die Zweitklägerin drei Exekutionen bewilligt. Als Exekutionstitel sind zahlreiche Bescheide und Zahlungsaufträge des Landesgerichts Feldkirch genannt. Allen Exekutionssachen liege zugrunde, dass die Erstklägerin und die Rechtsvorgängerin der Zweitklägerin ihre Firmenbilanzen nicht der allgemeinen Öffentlichkeit offengelegt hätten.

[2] Die Einwendungen richten sich gegen die den bekämpften Exekutionstiteln zugrunde liegenden, vom Firmenbuchgericht verhängten Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften mit dem primären Argument, wegen eines nach dem jüngsten Exekutionstitel ergangenen Urteils des EuGH, dem aufgrund eines anderen (älteren) EuGH-Urteils eine Rückwirkung zukomme, seien die (gemeint: den betriebenen Exekutionstiteln zugrunde liegenden Zwangsstrafenbeschlüsse und damit auch die auf ihrer Grundlage ergangenen) Exekutionstitel nachträglich (absolut) nichtig geworden. § 35 Abs 2 EO sei „unionsgrundrechtswidrig“, weil auf diesem Weg nur ein Antrag bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden könne, die kein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof richten könne.

[3] Das Erstgericht wies die Klage, die sich ausschließlich gegen im Verwaltungsweg ergangene Exekutionstitel richte, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nach § 35 Abs 2 letzter Satz EO a limine zurück. Die von den Klägerinnen zitierten Entscheidungen des EuGH ließen einen Zusammenhang zum gegenständlichen Fall nicht erkennen, weshalb eine Grundlage für ein Vorabentscheidungsersuchen fehle.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerinnen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen bestehender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zu. Danach sei für Oppositionsklagen gegen Zahlungsaufträge von Kostenbeamten der Rechtsweg ausgeschlossen. Seit Inkrafttreten der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT