Entscheidungs 3Ob86/21z (3Ob107/21p). OGH, 01-09-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00086.21Z.0901.000 |
Record Number | JJT_20210901_OGH0002_0030OB00086_21Z0000_000 |
Date | 01 Septiembre 2021 |
Judgement Number | 3Ob86/21z (3Ob107/21p) |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des C*****, geboren ***** 1980, *****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Erwachsenenvertreterin Mag. Katharina Erlacher, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Februar 2021, GZ 55 R 11/21b-53, und vom 24. März 2021, GZ 55 R 15/21s-60, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 4. Februar 2021 wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 24. März 2021 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 bestellte das Erstgericht für den Betroffenen, der infolge eines Atem- und Herzstillstands Anfang des Jahres 2020 eine schwere Hirnschädigung erlitt und seither nicht mehr ansprechbar ist (Wachkoma), eine Erwachsenenvertreterin (Rechtsanwältin) gemäß § 271 ABGB.
[2] Der Betroffene, der an starken Spastiken in den Händen leidet und für dessen Behandlung die Ärzte eine Operation (Einpflanzung einer Schmerzmittel-Pumpe) zur Verringerung der Lähmung sowie der Schmerzen empfehlen, kann weder eine ärztliche Aufklärung verstehen, noch eine Entscheidung über diesen Eingriff treffen.
[3] Die Vorinstanzen erweiterten den von der bestellten Erwachsenenvertreterin wahrzunehmenden Wirkungskreis „vorläufig“ um die Entscheidung über den konkret in Aussicht genommenen operativen Eingriff (Einpflanzung einer Schmerzmittel-Pumpe) einschließlich der Vertretung bei den damit verbundenen Behandlungsverträgen (Beschluss des Rekursgerichts vom 4. Februar 2021). Den Antrag der Erwachsenenvertreterin, für die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten für einen näher bezeichneten Zeitraum (vorläufig) einen anderen Erwachsenenvertreter zu bestellen, wiesen sie ab (Beschluss des Rekursgerichts vom 24. März 2021).
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erwachsenenvertreterin gegen die Erweiterung des Wirkungskreises ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erwachsenenvertreterin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Umbestellung für den Bereich der medizinischen Angelegenheiten ist mangels...
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