Entscheidungs 3Ob98/10y. OGH, 04-08-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00098.10Y.0804.000
Date04 Agosto 2010
Judgement Number3Ob98/10y
Record NumberJJT_20100804_OGH0002_0030OB00098_10Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Karl S*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei Ramona ***** S*****, vertreten durch Senninger & Schuszter Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, wegen § 351 EO, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Juli 2009, GZ 4 R 143/09t-5, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 10. März 2009, GZ 1 E 520/09b-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Betreibende hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Ehe zwischen dem Betreibenden und der Verpflichteten wurde am 25. Jänner 2001 aus gleichteiligem Verschulden geschieden.

Die Verpflichtete ist grundbücherliche Alleineigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 28. November 2003, AZ 2 F 45/01s, wurde ua wie folgt angeordnet:

„4.1 Der Antragstellerin (Verpflichtete) und dem Antragsgegner (Betreibender) wird aufgetragen, auf der Liegenschaft … Wohnungseigentum zu begründen, und zwar in der Gestalt, dass der Antragsgegner die Wohnungen mit den Nummern 2, 3 und 4 im Dachgeschoß dieses Hauses in sein alleiniges Wohnungseigentum übernimmt und die Antragstellerin die restlichen Wohnungen in ihr alleiniges Wohnungseigentum übernimmt. Sämtliche Kosten für die Parifizierung und grundbücherliche Durchführung sind von der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen.

4.2 Die auf dieser Liegenschaft lastenden Verbindlichkeiten sind von den Streitteilen im Innenverhältnis im Verhältnis der jeweils übernommenen Wohnungseigentumsanteile zu übernehmen ...“

Der Begründung des Beschlusses ist zu entnehmen, dass zwischen den Parteien am 4. August 1997 ein Notariatsakt errichtet wurde, der für den Fall der Scheidung die Aufteilung des unbeweglichen Vermögens regeln sollte. Danach ist an der genannten Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen. 8 Wohnungen im Erdgeschoß und die Wohnung Nummer 7 im Dachgeschoß verbleiben im Wohnungseigentum der Verpflichteten, die Wohnungen 2, 3 und 4 im Dachgeschoß fallen in das Wohnungseigentum des Betreibenden, wobei die Verpflichtete diese Eigentumswohnungen mit den entsprechenden Liegenschaftsanteilen unentgeltlich dem Betreibenden abzutreten hat.

Mit am 6. März 2009 eingelangtem Schriftsatz begehrt der Betreibende (Antragsgegner des Aufteilungsverfahrens) die Bewilligung der Exekution gemäß § 351 EO durch Teilung der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum sowie der Anmerkung der Einleitung des Realteilungsverfahrens im C-Blatt des Grundbuchs.

Der Betreibende erstattete unter Vorlage eines Nutzwertgutachtens eines staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für das Bauwesen, das den Bestand von 12 selbständigen Wohnungen (Top 1, 4 bis 6, 8 bis 12 im Erdgeschoß und Top 2, 3, 4 und 7 im Dachgeschoß), 3 Stellplätzen im Freien, 8 überdachten Stellplätzen („Carports“) und einen Stellplatz in der Garage ausweist, einen Teilungsvorschlag. Der Teilungsvorschlag bezieht sich ausschließlich auf den den einzelnen Objekten zuzuordnenden Mindestanteil. Eine Zuweisung der entsprechenden Mindestanteile, verbunden mit Wohnungseigentum an den einzelnen wohnungseigentumstauglichen Objekten, an eine der Parteien des Exekutionsverfahrens enthält der Teilungsvorschlag nicht.

Der Betreibende brachte vor, dass die Verpflichtete das von ihm beauftragte Nutzwertgutachten nicht akzeptiere und nicht bereit sei, dem gerichtlichen Auftrag nachzukommen. Durch den rechtsgestaltenden Beschluss im Aufteilungsverfahren sei das Alleineigentum der Verpflichteten aufgehoben und Miteigentum beider Parteien hinsichtlich genau bezeichneter Wohnungen begründet worden. Der Betreibende sei durch den rechtskräftigen Beschluss „außerbücherlicher Eigentümer“ der Liegenschaft geworden, weshalb er zur Exekutionsführung gemäß § 351 EO berechtigt sei. Eine andere Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, dass eine abschließende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, wie vom Beschluss im Aufteilungsverfahren intendiert, vereitelt wäre.

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag ab. Der Betreibende sei weder bücherlicher noch „außerbücherlicher“ Miteigentümer der Liegenschaft. § 351 EO regle die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache. Da die Liegenschaft im Alleineigentum der Verpflichteten stehe, komme eine Exekutionsführung nach § 351 EO nicht in Betracht.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betreibenden Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss im Sinne einer Bewilligung der Exekution gemäß § 351 EO durch Begründung von Wohnungseigentum ab, wobei es aussprach, dass die weiteren Anordnungen dem Erstgericht oblägen. Das Rekursgericht bezifferte den Wert des Entscheidungsgegenstands mit über 5.000 EUR und erklärte den...

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