Entscheidungs 4Ob126/08w. OGH, 26-08-2008

ECLIECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00126.08W.0826.000
Date26 Agosto 2008
Record NumberJJT_20080826_OGH0002_0040OB00126_08W0000_000
Judgement Number4Ob126/08w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 22. August 1919 geborenen Leopoldine H*****, über den Revisionsrekurs des Verfahrenssachwalters und einstweiligen Sachwalters Dr. Michael A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. April 2008, GZ 43 R 229/08g-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 29. Februar 2008, GZ 32 P 101/04h-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sachwalterschaftssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die 1919 geborene Betroffene wohnt seit 17. 2. 2004 in einem Pflegeheim. Die Heimleitung teilte dem Erstgericht mit, die Betroffene könne sich um ihre finanziellen Belange nicht mehr selbst kümmern.

Das Erstgericht führte eine Erstanhörung durch und bestellte den Revisionsrekurswerber zum einstweiligen Sachwalter zwecks Vertretung der Betroffenen im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird. Zugleich wurde er zum einstweiligen Sachwalter zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und zur Vertretung bei Bankgeschäften im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung bestellt. Das Erstgericht führte aus, nach Aktenlage und Anhörung scheine die Betroffene nicht in der Lage, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Trotz unterbliebener Anhörung des Rechtsmittelwerbers sei die erstgerichtliche Entscheidung zu bestätigen, weil seine Rekursargumente zu keiner anderen Entscheidung geführt hätten. Die ihm als einstweiligen Sachwalter nach §§ 119 und 120 AußStrG 2005 übertragenen Aufgaben hielten sich im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und seien daher normalen Bürgerpflichten im Sinn des Art 4 Abs 3 lit d EMRK vergleichbar. Ein Verstoß gegen die in § 279 ABGB festgelegten Prioritäten liege nicht vor. Die Kontaktaufnahme zur einzigen namentlich bekannten Angehörigen der Betroffenen - ihrer Nichte - sei nicht gelungen, andere geeignete nahestehende Personen seien nicht aktenkundig. Aus gleichgelagerten Fällen sei bekannt, dass der in...

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