Entscheidungs 4Ob22/18s. OGH, 19-04-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00022.18S.0419.000
Date19 Abril 2018
Judgement Number4Ob22/18s
Record NumberJJT_20180419_OGH0002_0040OB00022_18S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** 2002 geborenen mj L***** P***** und der ***** 2006 geborenen mj E***** P*****, beide vertreten durch die Mutter Mag. K***** B*****, diese vertreten durch Dr. Michael Tröthandl und Mag. Christine Juritsch, Rechtsanwälte in Baden, Kindesvater Mag. E***** P*****, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalt, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. November 2017, GZ 16 R 244/17x-33, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 5. Juli 2017, GZ 13 Pu 212/10t-27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Eltern vereinbarten 2011 in einem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgen-vergleich die gemeinsame Obsorge für die Kinder, wobei sich deren Wohnsitz bei der Mutter befindet. Der Kontakt des Vaters wurde derart vereinbart, dass er die Kinder in jeder ungeraden Woche am Donnerstag von 16:30 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Freitag 14:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und in geraden Wochen von Donnerstag 16:30 Uhr bis Freitag Früh betreut. Im Sommer steht dem Vater ein Mindesturlaubskontakt von zwei und im Winter von einer Woche zu. Darüber hinaus wird der Kontakt einvernehmlich geregelt.

Der Vater verpflichtete sich im selben Vergleich, ab 1. März 2011 für den mj L***** einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 592 EUR und für die mj E***** von 460 EUR zu zahlen, wobei ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Vaters von 4.450 EUR (zwölf Mal jährlich, inkl Zulagen und Sonderzahlungen) zugrundegelegt wurde. Sollte sich das Einkommen des Vaters ohne dessen Verschulden vermindern, so kommt der nach der Rechtsprechung im Rahmen der Prozentmethode errechnete Unterhalt inklusive Unterhaltsjudikatur zu § 12 FLAG zur Anwendung, wobei Schwankungen von +/- 10 % ausgehend vom Einkommen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung unberücksichtigt bleiben, maximal jedoch der zweifache Regelbedarf solange die Kinder unter zehn Jahre alt sind, anschließend maximal der zweieinhalbfache Regelbedarf. Der Kindesunterhalt erhöht sich entsprechend dem Kindesalter nach der von der Rechtsprechung erarbeiteten Prozentmethode einschließlich der vorstehenden Begrenzungen.

Im Jahr 2015 wurden die Kontaktzeiten des Vaters beschlussmäßig dahin ergänzt bzw abgeändert, dass ihm zusätzliche Kontakte an den Geburtstagen des jeweiligen Kindes an Schultagen von 13:00 Uhr bzw von Schulende bis 16:00 Uhr und an schulfreien Tagen von 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr zustehen. In Durchbrechung des regelmäßigen Kontakts verbringen die Kinder den Muttertag jeweils bei der Mutter und den Vatertag jeweils beim Vater, und zwar jeweils von 10:00 bis 18:00 Uhr. Sinngemäß gilt dies auch für die Geburtstage des jeweiligen Elternteils, die Kinder sind an diesem Tag von 10:00 Uhr bzw ab Schulende bis 18:00 Uhr bei dem Elternteil, der Geburtstag hat. Weihnachten verbringen die Kinder am 24. 12. von 10:00 Uhr bis 25. 12. 12:00 Uhr bei der Mutter, am 25. 12. 12:00 Uhr bis 26. 12. 12:00 Uhr beim Vater und am 26. 12. 12:00 Uhr bis 27. 12. 10:00 Uhr wieder bei der Mutter. Die Osterfeiertage verbringen die Kinder nach der laufenden Kontaktregelung entsprechend beim jeweiligen Elternteil; fällt der Ostersonntag auf eine gerade Woche bei der Mutter, wird dem Vater zusätzlich der Ostermontag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr eingeräumt. In den Sommerferien verbringen die Kinder zwei Wochen beim Vater. Darüber hinaus gelten die laufenden Kontaktzeiten. An verlängerten Wochenenden (Pfingsten, Fronleichnam, Christi Himmelfahrt, Fenstertage) hat der Vater das...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT