Entscheidungs 4Ob228/17h. OGH, 21-12-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00228.17H.1221.000
Record NumberJJT_20171221_OGH0002_0040OB00228_17H0000_000
Date21 Diciembre 2017
Judgement Number4Ob228/17h
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2014, GZ 5 R 26/14a-16, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. November 2013, GZ 39 Cg 96/12d-10, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.680,84 EUR (darin enthalten 280,14 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

III. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei betreibt ein Online-Versandhandelsgeschäft und wendet sich über ihre Website www.*****.at auch an österreichische Verbraucher. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit tritt sie laufend mit österreichischen Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit ihnen Verträge, denen sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrundelegt. Diese haben (jedenfalls) bis zum August 2012 unter anderem folgende Klauseln enthalten (die Nummerierung orientiert sich an jener in den AGB; die in der Klage beanstandeten Klauseln sind hier fett hervorgehoben):

4.3. Durch Anklicken des Buttons Bestellung bestätigen bzw. Bestätigen geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung.

4.4. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit der Übermittlung der Bestelleingangsbestätigung, spätestens jedoch mit Lieferung der bestellten Ware, zustande. Der Kunde ist – vorbehaltlich eines ohnehin bestehenden Widerrufsrechts bei Bestellungen als Verbraucher – bei als lieferbar gekennzeichneter Ware – 2 Werktage an seine Bestellung gebunden. Im Übrigen beträgt die Bindung längstens 4 Werktage.

6.9. Ware, die im Online-Shop unter www.*****.at als „lieferbar“ gekennzeichnet ist, liefern wir unverzüglich nach Eingang der Bestellung und gegebenenfalls nach eingegangener Vorkasse grundsätzlich innerhalb von maximal 5 Werktagen. Auf evtl. abweichende Lieferzeiten weisen wir auf der jeweiligen Produktseite hin.

6.11. Ein Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen, auch nicht bei einem Kaufvertrag über eine Gattungsware. Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Warenvorrat und der von uns bei unseren Lieferanten bestellten Warenlieferung verpflichtet.

6.12. Die Verpflichtung unsererseits zur Lieferung entfällt, wenn wir trotz ordnungsgemäßem kongruenten Deckungsgeschäft selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden, die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben, wir Sie hierüber unverzüglich informiert haben und wir nicht ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware werden wir eine eventuelle Vorauszahlung unverzüglich erstatten.

6.13. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei die Lieferung beeinträchtigenden Umständen durch höhere Gewalt. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir Ihnen unverzüglich mitteilen. Dauert das Leistungshindernis in den vorgenannten Fällen über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nach den ursprünglich geltenden Lieferzeiten an, so sind Sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bestehen nicht.

7.1. Nachstehend erhalten Verbraucher die gesetzlich erforderliche Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen des Rücktrittrechts. […] Verbraucher können Ihre Vertragserklärung gemäß § 5e Konsumentenschutzgesetz (KSchG) innerhalb von 7 Werktagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. […]

13. Für dem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, ausgenommen bei Personenschäden, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Mangelfolgeschäden.

15. Wir speichern Ihre Bestell- und Adressdaten zur Nutzung im Rahmen der Auftragsabwicklung (auch durch von uns eingesetzte Auftragsabwicklungspartner oder Versandpartner) für eventuelle Gewährleistungsfälle, für Verbesserungen unseres Angebots sowie für Produktempfehlungen gegenüber Kunden gemäß des Inhalts unserer Datenschutzerklärung.

18. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine nichtvorhergesehene Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

In der auf der Website der beklagten Partei www.*****.at abrufbaren „Datenschutzerklärung und Einwilligung zur Datennutzung bei www.*****.at“ finden sich unter anderem folgende (verfahrensrelevante) Klauseln:

2.3 […] Ihre personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zweck der Vertragsabwicklung oder Abrechnung erforderlich ist oder Sie zuvor eingewilligt haben. Im Rahmen der Bestellabwicklung erhalten beispielsweise die hier von uns eingesetzten Dienstleister (wie bspw. Transporteur, Logistiker, Banken) die notwendigen Daten zur Bestell- und Auftragsabwicklung. […]

7. […] Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook über unseren Internetauftritt Daten über Sie sammelt, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unseres Internetauftritts bei Facebook ausloggen. […].

Die klagende Partei ist ein zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 28 KSchG befugter Verein. Sie beantragt, der beklagten Partei zu untersagen, die genannten oder sinngleiche Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Österreich zu verwenden oder sich darauf zu berufen, und die Veröffentlichung des darüber ergehenden Urteils. Die beanstandeten Klauseln verstießen gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten; sie seien gröblich benachteiligend und nicht ausreichend transparent.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung des klagsabweisenden (Teils des) Urteilsspruchs. Die beanstandeten, zum Teil den Verträgen gar nicht mehr zu Grunde gelegten Klauseln seien klar formuliert und weder gröblich benachteiligend noch gesetzwidrig.

Das Erstgericht gab der Klage in Bezug auf die Mehrzahl der beanstandeten Klauseln (ohne Setzung einer Leistungsfrist) statt, und zwar hinsichtlich der Klauseln 6.11, 6.12, 6.13, 7.1, 13, 15 der AGB und der Klausel 2.3 der Datenschutzerklärung zur Gänze bzw bei der Klausel 18 der AGB nur bezüglich des ersten Satzes. Es ermächtigte die klagende Partei bezüglich des stattgebenden Teils zur Urteilsveröffentlichung. Das Mehrbegehren (Satz 2 der Klausel 18 der AGB und Klausel 7 der Datenschutzerklärung samt jeweiliger Urteilsveröffentlichung) wies das Erstgericht ebenso ab wie das Urteilsveröffentlichungsbegehren der beklagten Partei. Das Erstgericht prüfte die Klauseln
– abgesehen von der von ihm angenommenen Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts für die Klausel 15 der AGB und die Klauseln der Datenschutzerklärung – nach österreichischem Recht. Die Unzulässigkeit der Klauseln stützte es im Wesentlichen auf Verstöße gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG bzw auf die Bestimmungen des dBDSG.

Das Berufungsgericht gab der (die Klausel 7 der Datenschutzerklärung betreffenden) Berufung der klagenden Partei nicht und der (den stattgebenden Teil des Urteils betreffenden) Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es der beklagten Partei eine Leistungsfrist von vier Monaten einräumte. Bezüglich der Klausel 18 der AGB wies es die Klage zur Gänze ab. Das Berufungsgericht stützte das Unterlassungsgebot auf österreichisches Recht (§ 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB und andere Normen). Die Bestimmung des § 409 Abs 2 ZPO zur angemessenen Leistungsfrist sei auch bei Unterlassungsverpflichtungen anzuwenden, wobei hier eine Frist von vier Monaten angemessen sei. Zum ersten Satz der Klausel 18 führte es aus, dass dieser zutreffend auf die bestehende Rechtslage hinweise und daher nicht intransparent sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil es sich zum Teil um vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht beurteilte Klauseln einer Branche handle, die regelmäßig für eine größere Anzahl von Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung seien.

Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich des Satzes 2 der Klausel 18 der AGB und der Klausel 7 der Datenschutzerklärung wurde rechtskräftig.

Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revisionen beider Parteien.

Der...

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