Entscheidungs 4Ob32/13d. OGH, 23-05-2013
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00032.13D.0523.000 |
Record Number | JJT_20130523_OGH0002_0040OB00032_13D0000_000 |
Date | 23 Mayo 2013 |
Judgement Number | 4Ob32/13d |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen E***** W*****, geboren am ***** 2010, derzeit betreut von der Mutter Mag. T***** W*****, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters N***** W*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Jänner 2013, GZ 23 R 8/13v-75, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 14. November 2012, GZ 1 Ps 235/10v-68, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben, und die Pflegschaftssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
E***** W***** wurde am ***** 2010 als Sohn von Mag. T***** und N***** W***** geboren. Im Februar 2011 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Antrag der Mutter anhängig, ihr die alleinige Obsorge zuzuweisen. Anlässlich der Scheidung schlossen die Eltern einen Vergleich über die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr, eine Einigung über die Obsorge kam jedoch nicht zustande. Daraufhin beantragte der Vater, den Obsorgeantrag der Mutter abzuweisen und die Obsorge beider Elternteile aufrecht zu erhalten; hilfsweise beantragte er, ihn allein mit der Obsorge zu betrauen.
Der zur Äußerung aufgeforderte Jugendwohlfahrtsträger berichtete, dass sich beide Eltern sehr um das Kind bemühten. Sie gäben an, dass die gemeinsame Obsorge und die Besuchskontakte gut verliefen, dennoch wünsche die Mutter aber keine gemeinsame Obsorge. Eine Begründung dafür habe sie nicht nennen können; von ihr beschriebene Konflikte hätten sich auf Eheprobleme in der Vergangenheit bezogen. Aus fachlicher Sicht spreche daher nichts gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge.
In weiterer Folge konzentrierte sich das Verfahren aufgrund der damals geltenden Gesetzeslage auf die Frage, ob die alleinige Obsorge des Vaters oder der Mutter dem Kindeswohl besser entspreche. Das Verhältnis zwischen den Eltern wurde schlechter, wobei dies nach den Feststellungen des Erstgerichts keinem der Elternteile allein angelastet werden kann. Bei der Übergabe des Kindes anlässlich der Ausübung des Kontaktrechts kommt es nun häufig zu Konflikten, weil die Eltern derzeit zu einer umfassenden Kooperation nicht in der Lage sind.
Nach...
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