Entscheidungs 4Ob57/13f. OGH, 27-08-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00057.13F.0827.000
Judgement Number4Ob57/13f
Record NumberJJT_20130827_OGH0002_0040OB00057_13F0000_000
Date27 Agosto 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch Tonninger Schermaier Riegler Maierhofer Rechtsanwälte (GbR) in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, 2. b***** AG, *****, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 60.200 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.100 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Februar 2013, GZ 4 R 20/13h-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. November 2012, GZ 31 Cg 51/11b-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, beiden beklagten Parteien die jeweils mit 2.039,76 EUR (darin 339,96 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der für Buch- und Medienwirtschaft zuständige Bundesfachverband und die gesetzliche Branchenvertretung der Wirtschaftskammer Österreichs. Seine Mitglieder sind vorwiegend im Verkauf von Büchern und elektronischen Datenträgern tätig.

Die Erstbeklagte mit Sitz in Österreich ist Tochterunternehmen der T***** GmbH (in der Folge: Muttergesellschaft) mit Sitz in Hamburg; sie handelt mit Büchern und Medien und betreibt Filialen in ganz Österreich.

Die zweitbeklagte Gesellschaft ist beim deutschen Amtsgericht Münster registriert. 79,8 % ihrer Anteile hält die Muttergesellschaft. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Internetversandhandel mit Büchern und Medien (Musik, Filmen, Software, Computer-
und Gesellschaftsspielen), seit kurzem auch der Handel mit Büro- und Elektronikartikeln. Ihre Kunden befinden sich in Deutschland, Österreich, der Schweiz, sowie in anderen europäischen Ländern, den USA und Kanada. Beide Beklagten richten ihr Angebot an Letztverbraucher und sind damit Mitbewerber vieler Mitglieder des Klägers.

Mit newsletters der Erstbeklagten wurden 2010 und 2011 zahlreiche Gutscheine an Abonnenten dieses Mediums verschickt. Empfänger eines newsletters ist jeder Kunde, der für die Bonuskarte der Erstbeklagten registriert oder Kunde im Onlineshop von www.t*****.at ist, oder dieses Medium selbst abonniert hat. Auch über das soziale Netzwerk „Facebook“ hat die Erstbeklagte über die Seite „T***** Österreich“ die Verteilung von Gutscheinen in ihren Filialen angekündigt. Versendet wurden Gutscheine im Wert von fünf EUR bei einem Mindestbestellwert von 20 EUR sowie Gutscheine im Wert von zehn EUR bei einem Mindestbestellwert von 40 EUR. Die Gutscheine wurden von „t*****.at“ versendet und sind über www.t*****.at einlösbar; sie wurden von der Online-Marketing-Assistentin der Erstbeklagten in einem kurzen persönlichen Begleitschreiben vorgestellt und enthalten Buchtipps von Mitarbeitern der Erstbeklagten, die ausgebildete Buchhändler sind.

Im Zuge des Weihnachtsgeschäfts 2010 wurden verstärkt Gutscheine nicht nur elektronisch verschickt, sondern in den Filialen der Erstbeklagten auch physisch verteilt und zur freien Entnahme aufgelegt. Auf den Gutscheinen ist die Aufforderung „gleich online einlösen: www.t*****.at“ enthalten. Auf den Gutscheinen finden sich auch Hinweise zum Gültigkeitszeitraum sowie die Hinweise: „Onlinebestellungen werden durch unseren Partner b*****.de abgewickelt“ und „Der Gutschein gilt ausschließlich für Bestellungen im Online-Shop www.t*****.at für Heimversand und nicht für Filialabholung“.

Im März 2011 wurden in den T*****-Farben gestaltete zehn EUR-Gutscheine physisch verteilt. Darauf fanden sich die Hinweise „Gleich online einlösen: www.t*****.at“, auf der Rückseite „Gratis W-LAN in allen T***** Buchhandlungen“, Hinweise zum Gültigkeitszeitraum sowie die Hinweise „Onlinebestellungen werden durch unseren Partner b*****.de abgewickelt“ und „Der Gutschein gilt ausschließlich für Bestellungen im Online-Shop www.t*****.at für Heimversand und nicht für Filialabholung“. Diese Gutscheine waren ab einem Mindestbestellwert von 40 EUR einlösbar. Vor Ostern 2011 wurden Online-Gutscheine in Form von Ostereiern im Wert von fünf EUR ab einem Mindestbestellwert von 20 EUR verteilt, das wurde auch am 11. 4. 2011 auf der Facebook-Seite von t*****.at angekündigt. Auch diese Gutscheine trugen die oben angeführten Hinweise.

Am 23. 3. 2011 führte ein Mitarbeiter der Kanzlei der Klagevertreter mit einem Gutschein in Höhe von zehn EUR einen Testkauf durch und bestellte zwei Bücher zum gesetzlichen Mindestpreis von je 20,50 EUR. Aufgrund des Gutscheins hatte er dafür lediglich 31 EUR zu zahlen. Die in der Zahlungsbestätigung und auch in der Bestätigung der Absendung der Bestellung angegebene österreichische Telefonnummer für Rückfragen ist eine Telefonnummer der Erstbeklagten in Linz.

Am unteren Ende der Startseite von www.t*****.at finden sich nach mehrmaligem Scrollen folgende Hinweise: „Internethandel: b***** AG, *****. Filialverkauf: T***** GmbH, *****.“ Im Impressum wird angeführt: „t*****.at ist ein Internetauftritt der b***** AG und der T***** GmbH; Internethandel: b***** AG … Filialverkauf: T***** GmbH, ...“. In den AGB wird nur die Zweitbeklagte als Betreiberin von t*****.at angeführt. Unter den für den „b*****.de-Kundenservice“ angeführten Kontaktdaten sind Telefonnummern der Erstbeklagten angeführt. Im Bereich „Onlinehilfe: Versand und Lieferung“ wird unter „Lieferung ins Ausland“ darauf hingewiesen, dass Bestellungen aus Deutschland und der Schweiz akzeptiert werden; Lieferungen nach Österreich sind danach grundsätzlich versandkostenfrei, während für Lieferungen nach Deutschland Versandkosten in Höhe von 3,50 EUR anfallen. In den AGB wird unter § 6 darauf hingewiesen, dass die Zweitbeklagte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr leistet. Unter § 10 wird angeführt, dass die Zweitbeklagte nicht Vertragspartnerin wird, wenn der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs die Abholung der Ware in einer T*****-Filiale wählt.

Der Kläger begehrt die Beklagten zu verpflichten, es gegenüber Letztverbrauchern iSd § 2 Z 4 Buchpreisbindungsgesetz (BPrBG) zu unterlassen, eine Unterschreitung der Mindestpreise von preisgebundenen Büchern für Bestellungen auf www.t*****.at durch physisches Verteilen bzw Verteilen lassen und Versenden bzw Versenden lassen von Online-Gutscheinen an österreichische Letztverbraucher anzukündigen bzw ankündigen zu lassen und/oder aufgrund dieser in Österreich physisch verteilten Gutscheine Rabatte auf preisgebundene Bücher von über 5 % auf den gesetzlichen Mindestpreis zu gewähren, insbesondere Gutscheine im Wert von fünf EUR und/oder zehn EUR für Online-Einkäufe auf www.t*****.at in Österreich physisch zu verteilen bzw physisch verteilen zu lassen, wenn durch das Einlösen dieser Gutscheine auf www.t*****.at preisgebundene Bücher um bis zu 25 % unter dem gesetzlichen Mindestpreis erworben werden können; zwei Eventualbegehren beziehen sich auf die Förderung solchen Verhaltens durch...

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