Entscheidungs 5Ob12/09i. OGH, 07-07-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00012.09I.0707.000
Date07 Julio 2009
Judgement Number5Ob12/09i
Record NumberJJT_20090707_OGH0002_0050OB00012_09I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei s***** GmbH, *****, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei Franz B*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer und Mag. Franz Hintringer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2008, GZ 6 R 160/08d-11, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. Mai 2008, GZ 4 Cg 63/08i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.983,78 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 330,63 EUR an USt) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist zu 15625/42880 Anteilen bücherliche Miteigentümerin einer Liegenschaft in Linz. Der Beklagte ist aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses außerbücherlicher Miteigentümer von ebenfalls 15625/42880 Anteilen an dieser Liegenschaft. Die übrigen Anteile stehen im Eigentum einer Bank Aktiengesellschaft (in Hinkunft: Wohnungseigentümerin), wobei mit jeweils 1600/21440 Anteilen, 1365/21440 Anteilen, 3300/42880 Anteilen und 2400/42880 Anteilen das Wohnungseigentum an 4 Wohnungen verbunden ist.

Die Klägerin begehrt nur vom Beklagten (als Hauptbegehren), die Gemeinschaft des Miteigentums der Klägerin zu 15625/42880 Anteilen und des Beklagten zu 15625/42880 Anteilen an der Liegenschaft, bei der es sich um ein einzelnes Haus handle, durch gerichtliche Feilbietung aufzuheben. Aufgrund unterschiedlicher Wohnungsgrößen und unterschiedlicher baulicher Zustände der Räumlichkeiten sei Realteilung nicht möglich. Einige Räumlichkeiten des Hauses seien vermietet, weshalb die Höhe einer eventuellen Ausgleichszahlung schwer abschätzbar, keinesfalls aber geringfügig wäre. Nach Einwand des Beklagten wurde in eventu die Begründung von Wohnungseigentum bezüglich der streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile gemäß § 3 Abs 1 Z 3 WEG beantragt.

Der Beklagte bestritt und wies darauf hin, dass eine Teilungsklage auch beim Mischhaus gegen alle Miteigentümer, die nicht als Kläger auftreten, zu richten sei, zumal auch in Rechte des vorhandenen Wohnungseigentümers eingegriffen werden könnte. Entgegen den Behauptungen der klagenden Partei sei eine Realteilung möglich, die der Zivilteilung vorgehe. Eventualiter begehrt der Beklagte gemäß § 3 Abs 1 Z 3 WEG die Begründung von Wohnungseigentum.

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Auch bei einem sogenannten Mischhaus seien Teilungsklagen gemäß § 830 ABGB gegen sämtliche Miteigentümer zu richten. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Zivilteilung wie von der Klägerin begehrt auch in die Rechte der dritten...

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