Entscheidungs 5Ob122/07p. OGH, 03-07-2007

ECLIECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00122.07P.0703.000
Record NumberJJT_20070703_OGH0002_0050OB00122_07P0000_000
Date03 Julio 2007
Judgement Number5Ob122/07p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf K*****, vertreten durch Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in Baden, gegen die beklagte Partei Andreas H*****, vertreten durch Dr. Peter Zauner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Teilung einer Liegenschaft (Streitwert EUR 55.304) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2007, GZ 13 R 50/07d-36, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Weder die Ausführungen über eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch jene der Rechtsrüge vermögen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zu erfüllen.

Zufolge § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 kann Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft begründet werden. Neben der Möglichkeit, eine Teilungsklage unmittelbar auf WE-Begründung zu richten, kann der Beklagte dem auf Zivilteilung gerichteten Klagebegehren den Einwand der Möglichkeit und Tunlichkeit der WE-Begründung entgegenhalten. Auf die Möglichkeit, nach diesem rechtsvernichtenden Einwand mit einer „Umstellung des Klagebegehrens" zu reagieren, muss hier nicht eingegangen werden, weil der Kläger dies ablehnte.

Der Gesetzgeber hat mit der Einräumung von Wohnungseigentum durch Richterspruch im Zuge einer Teilungsklage der Erhaltung der Wohnmöglichkeit für die einzelnen Miteigentümer den Vorrang vor der Beseitigung der sich aus dem Unterbleiben der räumlichen Trennung der Miteigentümer möglicherweise ergebenden Probleme eingeräumt (vgl 1 Ob 521/96 mwN = SZ 69/169). Deshalb stehe nach ständiger Rechtsprechung der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern nicht entgegen (RIS-Justiz RS0106351 ua).

Der Teilungsstreitbeklagte, der die einer Zivilteilung vorzuziehende (vgl RIS-Justiz RS0013236)...

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