Entscheidungs 5Ob125/13p. OGH, 06-11-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00125.13P.1106.000
Date06 Noviembre 2013
Record NumberJJT_20131106_OGH0002_0050OB00125_13P0000_000
Judgement Number5Ob125/13p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A***** GmbH, *****, 2. O***** H*****, geboren am 5. August 1972, *****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Sylvia Schrattenecker, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ 1479, GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. März 2013, AZ 32 R 19/13i, womit über Rekurs der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 2. Jänner 2013, TZ 23786/2012, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Ob der Liegenschaft EZ 1479 GB ***** wurde aufgrund des von der Erstantragstellerin und der A***** GmbH (in der Folge: GmbH) geschlossenen Wohnungseigentumsvertrags vom 24. 11. 2011 im Jahr 2012 zu TZ 20175/2012 Wohnungseigentum (15 Wohnungen; fünf Tiefgaragen-Kfz-Abstellplätze) begründet. Derzeit ist die Erstantragstellerin grundbücherliche Eigentümerin der Kfz-Abstellplätze 19 und 20, die GmbH ist grundbücherliche Eigentümerin sämtlicher Wohnungen und der übrigen drei Kfz-Abstellplätze. Der Zweitantragsteller ist nicht Eigentümer eines Wohnungseigentumsbedarfsobjekts.

Unmittelbar an die bezeichnete Liegenschaft angrenzend befindet sich die Liegenschaft EZ 1424 GB ***** mit der Grundstücksadresse *****, an welcher ebenfalls im Jahr 2012 Wohnungseigentum begründet wurde. Der Zweitantragsteller ist zu 62/2284-Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an der Einheit 23/Top 601 (B-LNr 42 der EZ 1424) verbunden ist.

Mit Kaufvertrag vom 1. 10. 2012 verkaufte die Erstantragstellerin die in ihrem Wohnungseigentum stehenden 6/1074-Anteile an der Liegenschaft EZ 1479, verbunden mit dem Wohnungseigentum an Einheit 16 - Kfz 19 an den Zweitantragsteller.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 22. 11. 2012 begehren die Antragsteller die Einverleibung des Eigentumsrechts an 6/1074-Anteilen der EZ 1479 verbunden mit dem Wohnungseigentum an Einheit 16 - Kfz 19 (Kfz-Abstellplatz 19) aufgrund des zwischen der Erstantragstellerin als Verkäuferin und dem Zweitantragsteller als Käufer über diesen Kfz-Abstellplatz abgeschlossenen Kaufvertrags vom 1. 10. 2012.

Das Erstgericht wies das - noch verfahrensgegenständliche - Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts am Kfz-Abstellplatz mit der Begründung ab, zufolge § 5 Abs 2 WEG könne Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person oder Eigentümerpartnerschaft erworben werden, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem Geschäftsraum der Liegenschaft zukomme. Da der Käufer (Zweitantragsteller) nicht Eigentümer eines Bedarfsobjekts sei, könne die Einverleibung des Eigentumsrechts am Kfz-Abstellplatz Kfz 19 nicht bewilligt werden.

Dem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Erwerbsbeschränkung des § 5 Abs 2 WEG auch auf den abgeleiteten Erwerb an Kfz-Abstellplätzen anzuwenden sei.

Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, dass auch der abgeleitete Erwerb von Kfz-Abstellplätzen, an denen bereits Wohnungseigentum begründet sei, durch die dreijährige Wartefrist des § 5 Abs 2 WEG beschränkt sei. Das sei auch aus der Entscheidung 5 Ob 173/05k abzuleiten. Ein gegenteiliges Ergebnis entzöge der Norm weitestgehend den Anwendungsbereich. Die Begründung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft müsse sich nämlich von vornherein auf alle gewidmeten Wohnungen und Kfz-Abstellplätze beziehen, sodass innerhalb von drei Jahren ohnedies keine konstitutive Begründung von Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen denkbar sei, sondern ausschließlich ein abgeleiteter Erwerbsvorgang. Erst durch die WRN 2006 (BGBl 2006/124) sei für den Wohnungseigentumsorganisator die Möglichkeit geschaffen worden, Wohnungseigentum auch ausschließlich an Kfz-Abstellplätzen ohne die Beschränkungen des § 5 Abs 2 WEG zu begründen. Die grundbücherlich eingetragenen Wohnungseigentümer seien aber keine Wohnungseigentums-organisatoren, da sie als solche nicht im Wohnungseigentumsvertrag ausgewiesen seien. Wäre der weitere Verkauf des durch Bauträger und Immobiliengesellschaften begründeten Wohnungseigentums an Kfz-Abstellplätzen ohne die Beschränkung des § 5 Abs 2 WEG zulässig, stünde dies im Widerspruch sowohl zum Gesetzeswortlaut als auch zur Absicht des Gesetzgebers, dass in erster Linie jene Personen bei den Abstellplätzen zum Zuge kommen sollten, denen bereits Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zustehe.

Diese Intention des Gesetzgebers zeige sich auch an § 46 WEG, wonach im Fall der Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum die Frist des § 5 Abs 2 WEG erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene Person zu laufen beginne.

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