Entscheidungs 5Ob139/14y. OGH, 04-09-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00139.14Y.0904.000
Date04 Septiembre 2014
Judgement Number5Ob139/14y
Record NumberJJT_20140904_OGH0002_0050OB00139_14Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Ing. Mag. Andreas B*****, 2. Ulrike B*****, 3. Prof. Dr. Gerhard G*****, 4. Mag. Alice G*****, 5. Dr. Josef F*****, 6. Dr. Corinna E*****, Fünftantragsteller vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, die übrigen Antragsteller vertreten durch Mag. Arno Pajek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Werner Z*****, 2. Mag. Andreas Z*****, 3. Hubert W*****, alle vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 16 WEG, über den Revisionsrekurs der Erst-, Zweit-, Dritt-, Viert- und Sechstantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2014, GZ 40 R 296/13w-40, mit dem infolge Rekurses der Antragsgegner der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 2. September 2013, GZ 6 Msch 7/12k-33, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind mit Ausnahme des Erstantragsgegners Miteigentümer einer Liegenschaft in W*****. Im Grundbuch ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums nach § 24a WEG 1975 bzw das Recht der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkt. Wohnungseigentum wurde im Grundbuch noch nicht eingetragen. Der Erstantragsgegner verwaltete die Liegenschaft von 1. 1. 2008 bis 31. 12. 2011. Zu seinen Gunsten ist auf dem Miteigentumsanteil des Zweitantragsgegners ein Fruchtgenussrecht eingetragen.

Die Erst- bis Viertantragsteller (im Folgenden zur Vereinfachung auch als Antragsteller bezeichnet) begehrten mit dem am 28. 6. 2012 beim Erstgericht eingebrachten Antrag, dem Erstantragsgegner als ehemaligem Hausverwalter die Legung einer ordentlichen Abrechnung iSd § 34 WEG für die Jahre 2008 bis 2011 aufzutragen. Sie beriefen sich auf die Unrichtigkeit der vorgelegten Abrechnungen. Für die Verrechnung der laufenden Kosten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) werde zwar richtigerweise der Nutzflächenschlüssel herangezogen. In die Berechnung der Nutzfläche seien aber einige Flächen, nämlich die Kellerfläche eines Geschäftslokals, die Fläche eines als Lager für ein Geschäftslokal genutzten Hofgebäudes sowie einzelnen Bestandobjekten zugewiesene Gang-WCs nicht berücksichtigt worden.

Die Antragsgegner wendeten insbesondere ein, dass für die Abrechnung nach Nutzflächen § 17 MRG gelte. Die strittigen, objektiv nicht für Wohn- und Geschäftszwecke geeigneten Räumlichkeiten seien iSd § 17 Abs 2 MRG nicht nutzflächenrelevant.

Das Erstgericht trug dem Erstantragsgegner für die Jahre 2008 bis 2011 die Legung einer ordentlichen Abrechnung auf, in der - jeweils konkret bezeichnete - WCs und Kellerflächen als Teil der Nutzfläche zu berücksichtigen seien. Es traf ausführliche Feststellungen (ua) zu Benützungsvereinbarungen, Vermietungen, Ausstattung, Nutzungsmöglichkeit und...

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