Entscheidungs 5Ob14/11m. OGH, 07-07-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00014.11M.0707.000
Record NumberJJT_20110707_OGH0002_0050OB00014_11M0000_000
Date07 Julio 2011
Judgement Number5Ob14/11m
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Josef E***** GmbH, FN *****, 2. Mag. Karl-Heinz S*****, beide *****, und 3. Ludwig F*****, alle vertreten durch Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob den Liegenschaften EZ 503, 489 und 492, sämtliche GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Dezember 2010, GZ 53 R 122/10w-4, mit dem infolge Rekurses der Antragsteller und des Einschreiters Josef E*****, ebenfalls vertreten durch Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 19. Oktober 2010, TZ 2218/2010-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Ob den Liegenschaften EZ 489, 492 und 503 je GB *****, auf welches Grundbuch sich fortan alle Einlagezahlen beziehen, ist jeweils das grundbücherliche Alleineigentum für Josef E*****, geboren *****, einverleibt.

Zur EZ 489:

Ob der EZ 489 sind sub C-LNR 1a (TZ 219/1991) das „Vorkaufsrecht hinsichtlich aller Veräußerungsarten gem Pkt. II. Vereinbarung 1990-08-02 für K***** Hansjörg *****“ und sub C-LNR 4a (TZ 1472/2004) das „Vorkaufsrecht gem. Pkt. VIII. Baurechtsvertrag 2003-10-09 für Gemeinde R*****“ einverleibt; sub B-LNR 1j (TZ 2606/2009) ist die „Rangordnung für die Veräußerung bis 2010-10-20“ angemerkt.

Die Vereinbarung vom 2. 8. 1990 (betreffend das Vorkaufsrecht zu C-LNR 1a) sieht in ihrem Punkt II. vor, dass sich das Vorkaufsrecht auf alle Veräußerungsarten - mit Ausnahme bestimmter bäuerlicher Übergaben - erstreckt und, sofern sich der Einlösungspreis nicht aus dem Veräußerungsgeschäft selbst ergibt, der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Einlösung als Einlösungspreis gilt.

Im Baurechtsvertrag vom 9. 10. 2003 (betreffend das Vorkaufsrecht zu C-LNR 4a) ist gemäß dessen Punkt VIII. ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten vorgesehen und ein wertgesicherter Kaufpreis von 29 EUR/m² festgesetzt.

Zur EZ 492:

Ob der EZ 492 ist sub C-LNR 2a (TZ 219/1991) - wie ob der EZ 489 - das „Vorkaufsrecht hinsichtlich aller Veräußerungsarten gem Pkt. II. Vereinbarung 1990-08-02 für K***** Hansjörg *****“ sowie sub C-LNR 3a (TZ 2343/2004) das „Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten gem. Pkt. IV. Vertrag 2004-05-15 für K***** Annelies (*****)“ und sub C-LNR 5a (TZ 2/2005) das „Vorkaufsrecht gem. Pkt. VII. Baurechtsvertrag 2004-05-08 für Gemeinde R*****“ einverleibt.

Der Vertrag vom 15. 5. 2004 (betreffend das Vorkaufsrecht zu C-LNR 3a) sieht in seinem Punkt IV. ein Vorkaufsrecht hinsichtlich aller Veräußerungsarten vor, doch ist in diesem Vertragspunkt für die anderen Veräußerungsfälle weder ein bestimmter Kaufpreis noch eine Bewertungsmethode (ausdrücklich) geregelt.

Im Baurechtsvertrag vom 8. 5. 2004 (betreffend das Vorkaufsrecht zu C-LNR 5a) ist gemäß dessen Punkt VII. ein Vorkaufsrecht „auch im Falle anderer Veräußerungsarten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden“ vorgesehen und ein wertgesicherter Kaufpreis von 2,20 EUR/m² festgesetzt.

Zur EZ 503:

Ob der EZ 503 ist sub C-LNR 3a (TZ 219/1991) - wie ob der EZ 489 - das „Vorkaufsrecht hinsichtlich aller Veräußerungsarten gem Pkt. II. Vereinbarung 1990-08-02 für K***** Hansjörg *****“ und sub C-LNR 10a (TZ 2343/2004) - wie ob der EZ 492 - das „Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten gem Pkt. IV. Vertrag 2004-05-15 für K***** Annelies (*****)“ einverleibt.

Die Antragsteller beantragten mit ihrem beim Erstgericht am 5. 10. 2010 eingelangten Gruchbuchgesuch (ua) aufgrund des notariellen Gesellschaftsvertrags vom 30. 11. 2007 und des Rangordnungsbeschlusses vom 20. 10. 2009, TZ 2606/2009, - aber ohne Vorlage von Zustimmungserklärungen der Vorkaufsberechtigten oder Nachweise an diese erfolgter, aber nicht eingelöster Anbote - ob den Liegenschaften EZ 489, 492 und 503 die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erstantragstellerin jeweils im...

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