Entscheidungs 5Ob149/19a. OGH, 22-10-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00149.19A.1022.000 |
Judgement Number | 5Ob149/19a |
Date | 22 Octubre 2019 |
Record Number | JJT_20191022_OGH0002_0050OB00149_19A0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin I***** GmbH, *****, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. H*****, 2. Mag. A*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Spitzy, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3, 6 Abs 1 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juli 2019, GZ 39 R 11/19k-127, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Vermieter schuldet nach § 3 MRG die Erhaltung im jeweils ortsüblichen Standard. Mit diesem Begriff wird ein anpassungsfähiger („dynamischer“) Erhaltungsbegriff normiert, der die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und auf eine zeitgemäße Wohnkultur gebietet (RIS-Justiz RS0069944 [T3]). Zu Inhalt und Bedeutung dieses „dynamischen Erhaltungsbegriffs“ liegt umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Danach gehört auch die zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerung schadhaft gewordener Teile zur Erhaltung, selbst wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt oder es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und sogar Veränderungen (Verbesserungen) vorgenommen werden (5 Ob 230/17k mwN; RS0114109; RS0070000). Eine Verpflichtung des Vermieters zu einer permanenten Modernisierung besteht freilich nicht (RS0069944 [T4, T7]; RS0114109 [T4]). Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit ist vielmehr ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit (RS0116998; RS0069944 [T8]). Der Mangel muss sich dabei nicht auf eine im Lauf der Zeit eingetretene Verschlechterung zurückführen lassen. Selbst die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands, also die Beseitigung von Mängeln, die bereits bei der Übergabe vorlagen, kann eine Erhaltungsarbeit sein (RS0114109 [T11]).
2.1. Die Vorinstanzen trugen den Antragsgegnerinnen näher bezeichnete Arbeiten an der...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN