Entscheidungs 5Ob155/02h. OGH, 15-10-2002
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00155.02H.1015.000 |
Record Number | JJT_20021015_OGH0002_0050OB00155_02H0000_000 |
Date | 15 Octubre 2002 |
Judgement Number | 5Ob155/02h |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kornelia N*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Milan N*****, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2002, GZ 45 R 640/01b-25, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 13. September 2001, GZ 4 C 57/01b-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die zwischen den Parteien vor dem Standesamt Wien-Währing am 20. Dezember 1991 zu Nr 799/1991 geschlossene Ehe gemäß § 55 Abs 3 EheG mit der Wirkung geschieden wird, dass sie mit Rechtskraft dieses Urteiles aufgelöst ist.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.296,54 (darin EUR 247,55 Umsatzsteuer und EUR 811,24 Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe gemäß § 55 Abs 3 EheG und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beklagte sie noch am Tag der Eheschließung verlassen habe. Er sei verschwunden und sie habe nie mehr etwas von ihm gehört. Da sie vom Beklagten seit dem Jahr 1991 getrennt lebe und die Ehe vollkommen zerrüttet sei, seien die Voraussetzungen einer Scheidung gemäß § 55 Abs 3 EheG gegeben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden Feststellungen aus:
Die Streitteilen haben am 20. 12. 1991 vor dem Standesamt Wien-Favoriten (richtig: Wien-Währing) zu Familienbuch Nummer 799/1991 die Ehe geschlossen. Es war auf Seiten der Klägerin die zweite, auf Seiten des Beklagten die erste Ehe. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Es wurden auch keine Ehepakte errichtet. Die Streitteile kannten einander erst seit drei bis vier Monaten vor der Eheschließung. Sie sahen einander relativ selten. Die Klägerin war niemals in der Wohnung des Beklagten und wusste auch gar nicht, wo sich diese befand. Die Klägerin hatte...
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