Entscheidungs 5Ob16/06y. OGH, 21-02-2006
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00016.06Y.0221.000 |
Date | 21 Febrero 2006 |
Judgement Number | 5Ob16/06y |
Record Number | JJT_20060221_OGH0002_0050OB00016_06Y0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D***** GmbH, *****, 2. Mauro D*****, beide vertreten durch Eckert & Fries, Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen Berichtigung von Miteigentumsanteilen und Wohnungseigentum, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. Dezember 2005, AZ 2 R 430/05, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 15. September 2005, TZ 6554/05, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Antragsteller sind die einzigen Miteigentümer einer Liegenschaft in V*****; mit ihren Anteilen ist das 2005 eingetragene Wohnungseigentum an diversen Wohnungen und Kfz-Stellplätzen verbunden.
Am 26. 8. 2005 beantragten die Miteigentümer unter Vorlage des Nachtrages zum Wohnungseigentumsvertrag vom 5. 8. 2005 samt (korrigiertem) Nutzwertgutachten eines Sachverständigen für das Immobilienwesen vom 12. 7. 2005 und der Selbstberechnungserklärung vom 17. 8. 2005 die Berichtigung von Mit- und Wohnungseigentumsanteilen.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, sei es ein Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 9 Abs 2 WEG 2002 bei Gericht einzubringen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Wortlaut des § 9 Abs 2 WEG 2002, der wie schon § 3 Abs 2 WEG 1975 nur eine demonstrative Aufzählung der Gründe für eine Neufestsetzung der Nutzwerte enthalte, sehe keine Nutzwertneufestsetzung durch Privatgutachten vor. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zur Neufestsetzung des Nutzwertes nur aufgrund eines vorgelegten Nutzwertgutachtens.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Abänderungsantrag, ihren Verbücherungsantrag zu bewilligen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Festsetzung des Nutzwertes war bis zur sog „Privatisierung" der
Nutzwertberechnung...
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