Entscheidungs 5Ob175/18y. OGH, 06-11-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00175.18Y.1106.000
Date06 Noviembre 2018
Record NumberJJT_20181106_OGH0002_0050OB00175_18Y0000_000
Judgement Number5Ob175/18y
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1. C***** und 2. C*****, beide vertreten durch Dr. Michael Frank, Rechtsanwalt in Horn, gegen die Antragsgegner 1. M***** und 2. O*****, beide vertreten durch Dr. Ursula Xell-Skreiner, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 MRG und § 25 HeizKG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 26. Juni 2018, GZ 1 R 45/18z-71, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya vom 16. Jänner 2018, GZ 9 Msch 4/14y-66, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsgegner (jeweils Wohnungseigentümer einer Wohnung) vermieteten die einheitlich genutzten, in einem Schloßgebäude gelegenen Wohnungen an beide Antragsteller. Der Mietvertrag verpflichtete die Mieter zur Nachzahlung von Energiekosten (Gas und Strom) als Differenz zwischen dem vereinbarten Pauschalbetrag und dem tatsächlichen Verbrauch entsprechend den Abrechnungen der Hausverwaltung und des Energieversorgungsunternehmens (EVU). In dritter Instanz dieses mietrechtlichen Außerstreitverfahrens ist strittig, ob die (Präklusions-)Bestimmungen des § 21 Abs 4 MRG sowie des § 21 Abs 6 HeizKG analog auf die nachverrechneten Energiekosten anzuwenden sind.

Das Rekursgericht schloss eine Analogie aus und bejahte – sowie das Erstgericht – die Verpflichtung der Antragsteller, die tatsächlich angefallenen, den Vermietern vom EVU verrechneten Energiekosten zu zahlen. Es ließ den Revisionsrekurs zur Klärung der Frage zu, ob die Bestimmungen des § 21 MRG über die Abrechnung und Präklusion von Betriebskosten analog auf Entgelte für Strom- und Gaslieferungen des Vermieters als sonstige Leistungen anzuwenden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der – nicht beantwortete – Revisionsrekurs der Antragsteller ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

1. Auf den – nach der Art des Gebäudes auch nicht vorliegenden – Teilausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG haben sich die Vermieter nicht berufen. Die Mietverträge fallen in den Vollanwendungsbereich des MRG.

2.1 Werden mangels Pauschalverrechnung Betriebskosten und Abgaben nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist (RIS-Justiz RS00701...

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