Entscheidungs 5Ob233/04g. OGH, 07-12-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00233.04G.1207.000
Judgement Number5Ob233/04g
Record NumberJJT_20041207_OGH0002_0050OB00233_04G0000_000
Date07 Diciembre 2004
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Architekt DI Maximilian B*****, vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig Illedits, Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, wider die Antragsgegnerin Z*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 3 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2004, GZ 38 R 281/03k-29, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. August 2003, GZ 49 Msch 10010/02b-24, aufgehoben wurde, nachstehenden

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Sachbeschluss wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top Nr 10 im Haus ***** in *****, die Antragsgegnerin ist alleinige Hauseigentümerin dieser Liegenschaft.

Die Wohnung des Antragstellers verfügt über zwei Wasserentnahmestellen, welche von verschiedenen Versorgungssträngen gespeist werden.

Eine Befundaufnahme durch die gerichtlich bestellte Sachverständige DI Dr. Christa Hametner (Spezialgebiet ua Wasser- und Abwasseranalyse) am 10. 12. 2002 in der Wohnung des Antragstellers ergab hinsichtlich des Bleigehaltes Folgendes:

Ort Vorlaufzeit Leitf. 23° Wassertemp. Bleigehalt

Bad 0 Min 0,27 ms/cm 14,2°C 38, µg/1

Bad 1 Min 0,27 ms/cm 11,2°C 12 µg/1

Bad 6 Min 0,27 ms/cm 11,2°C 19 µg/1

Küche 0 Min 0,26 ms/cm 14,0°C 102 µg/1

Küche 1 Min 0,26 ms/cm 14,0°C 18 µg/1

Küche 6 Min 0,25 ms/cm 9,2°C 11 µg/1

Die Bestimmung des Bleigehalts erfolgte nach SOP (Institut Interner Standardarbeitsanweisung, akkreditiertes Verfahren) 110 013 mittels Graphitrohr-Atomabsorptionsspektrometer (Type Firma Perkin Elmer 3100 ZL, Geräte Nr 697).

Damit wurden im Zeitpunkt der Befundaufnahme und des Zeitpunktes der erstinstanzlichen Entscheidung mit Ausnahme des Anfangbleigehaltes in der Küche (ohne Vorlaufzeit) die damals geltenden gesetzlichen Anforderungen von unter 50 µg/1 eingehalten.

Bei einer Minute Wasservorlaufzeit werden auch bei der Wasserentnahmestelle in der Küche die gesetzlichen Anforderungen eingehalten.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt der Antragsteller, der Bestandgeberin und Antragsgegnerin aufzutragen, im Haus ***** in *****, insbesondere in der von ihm gemieteten Wohnung top Nr 10 die Leitungen für die Trinkwasserzufuhr dergestalt zu verändern, in Stand zu setzen bzw zu adaptieren, dass ein Trinkwasserkonsum für den Antragsteller ohne Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Bleigehalt im Trinkwasser (50...

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