Entscheidungs 5Ob33/20v. OGH, 03-04-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00033.20V.0403.000 |
Date | 03 Abril 2020 |
Judgement Number | 5Ob33/20v |
Record Number | JJT_20200403_OGH0002_0050OB00033_20V0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*****, 2. I***** M*****, beide vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, gegen die beklagte Partei Dr. J*****, vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. November 2019, GZ 64 R 90/19m-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 9. Juli 2019, GZ 6 C 22/19m-9, als nichtig aufgehoben und die Rechtssache in das Verfahren Außerstreitsachen verwiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Parteien die mit 1.338,34 EUR (darin enthalten 91,97 EUR USt und 786,50 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Streitteile sind Miteigentümer einer Liegenschaft auf der Wohnungseigentum begründet ist. Mit den Miteigentumsanteilen der Kläger ist Wohnungseigentum an den Häusern 2 und 3 sowie an zwei KFZ-Abstellplätzen verbunden. Diese Häuser sind im Gegensatz zum Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten noch nicht errichtet. Der Beklagte und seine Ehefrau betreiben im Haus 1 je eine Ordination.
Die Kläger begehren den Beklagten schuldig zu erkennen, das Blockieren der Einfahrt zur Liegenschaft durch Abstellen des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs oder ähnliche Handlungen zu unterlassen. Der Beklagte habe wiederholt die Einfahrt zur Liegenschaft mit seinem PKW blockiert; der außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung sei er mit tatsachenwidriger Bestreitung der zur Last gelegten Handlungen und deren Wiederholung entgegengetreten.
Der Beklagte wendete ein, das Fahrzeug werde von seiner Ehefrau benutzt, die es auf der Straße abgestellt habe, um die Kinder ins Haus zu bringen. Den Klägern wäre es möglich gewesen, seine Ehefrau anzurufen oder in der Ordination anzuläuten, um sie zu ersuchen, den PKW wegzufahren.
Das Erstgericht gab dem Begehren der Kläger statt.
Aus Anlass der Berufung des Beklagten hob das...
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