Entscheidungs 5Ob71/18d. OGH, 12-06-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00071.18D.0612.000
Judgement Number5Ob71/18d
Record NumberJJT_20180612_OGH0002_0050OB00071_18D0000_000
Date12 Junio 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H*****, 2. S*****gesellschaft mbH Zweigniederlassung B*****, FN *****, beide vertreten durch Dr. Richard Forster, Öffentlicher Notar in Feldkirch, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der EZ *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Jänner 2018, AZ 1 R 14/18v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 22. Dezember 2017, TZ 10051/2017-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten unter Vorlage eines zwischen ihnen abgeschlossenen Kaufvertrags vom 10. 10. 2017 und eines Firmenbuchauszugs vom 11. 12. 2017 die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitantragstellerin an der der Erstantragstellerin gehörigen Liegenschaft EZ *****.

Das Erstgericht wies das Gesuch mit der wesentlichen Begründung ab, eine Zweigniederlassung sei nicht selbständig rechtsfähig. Sie könne nicht Vertragspartner der in ihrem Betrieb abgeschlossenen Verträge sein, dies sei der Unternehmer selbst. Den hier zu beurteilenden Kaufvertrag habe die Zweitantragstellerin – somit die Zweigniederlassung – als Käuferin abgeschlossen, er sei von zwei Filialprokuristen unterzeichnet worden. Mangels Rechtsfähigkeit habe die Zweigniederlassung allerdings keine Rechte erwerben können, sie sei auch nicht grundbuchsfähig. Da unter FN ***** die S*****gesellschaft mbH eingetragen sei, könne nur dieser Firmenwortlaut als Bezeichnung der juristischen Person im Grundbuch eingetragen werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und verwies auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts. Zu FN ***** sei als Bezeichnung der juristischen Person die „S*****gesellschaft mbH“ eingetragen, dies stehe der Eintragung mit der abweichenden Bezeichnung „Zweigniederlassung B*****“ entgegen. Die in der deutschen Judikatur und Literatur vertretene Auffassung, die Eintragung von Gesellschaften unter der Firma ihrer Zweigniederlassung sei dann zulässig, wenn das Grundstück dem abgesonderten Geschäftsvermögen der Zweigniederlassung zugewiesen sei, werde nicht geteilt, zumal sie davon ausgehe, dass nach der überwiegenden Auffassung in Deutschland Kapitalgesellschaften – wenn auch nur in Ausnahmefällen – einen mehrfachen Sitz haben dürften, was in Österreich unzulässig sei.

Die Antragslegitimation der Zweitantragstellerin sei zwar nicht in Zweifel zu ziehen, zumal auch bei Verwendung der Firma der Zweigniederlassung keine Zweifel über die Identität der Partei bestehe und der Rechtsträger unter der abweichenden Firma seiner Zweigniederlassung klagen oder geklagt werden könne. Die Eintragung des Rechtsträgers unter der abweichenden Firma seiner Zweigniederlassung ins Grundbuch sei aber nicht zulässig, weil es der Zweigniederlassung an der Rechtsfähigkeit mangle. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Zweigniederlassung über eigenes Geschäftsvermögen verfüge, zumal es sich dabei nur um intern zur selbständigen Verwaltung zugewiesenes Vermögen handeln könne. Eigentümer der hier gekauften Liegenschaft könne nur der Rechtsträger selbst sein.

Dass der Kaufvertrag von der S*****gesellschaft mbH selbst abgeschlossen und von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen unterzeichnet hätte werden müssen, sei allerdings nicht richtig; die Zweigniederlassung könne selbständig am Geschäftsverkehr teilnehmen. Aus diesem Geschäft werde aber ausschließlich das Hauptunternehmen berechtigt und verpflichtet.

Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage zu, ob die Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unbeschadet der fehlenden Rechtsfähigkeit als Berechtigte ins Grundbuch eingetragen werden könne.

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