Entscheidungs 5Ob73/19z. OGH, 24-09-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00073.19Z.0924.000
Date24 Septiembre 2019
Judgement Number5Ob73/19z
Record NumberJJT_20190924_OGH0002_0050OB00073_19Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. G***** H*****, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Februar 2019, GZ 38 R 245/18p-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit Landpachtvertrag vom 23. 6. 1999 gab die Klägerin dem Beklagten die Flächen mehrerer Grundstücke in Bestand. In den Jahren 2001 und 2007 vereinbarten die Vertragsparteien jeweils die Erweiterung der Pachtfläche und eine entsprechende Erhöhung des Pachtzinses. Im Jahr 2013 berichtigten sie (aus Anlass einer vom Vermessungsamt vorgenommenen Berichtigung der im Grundstücksverzeichnis ausgewiesenen Flächen) das Ausmaß der Pachtfläche.

2. Im Revisionsverfahren ist strittig, welche Auswirkungen diese Änderungen auf die ursprünglich im Landpachtvertrag vom 23. 6. 1999 getroffene Befristungsvereinbarung haben sollten. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass aus Anlass der Vergrößerung der Pachtfläche die zehnjährige Befristung nicht neu zu laufen beginnen und der Vertrag nicht über die vereinbarte automatische Verlängerung um jeweils nur ein Jahr hinaus verlängert werden sollte. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Klägerin im Zug der Änderungsvereinbarungen jeweils explizit darauf...

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