Entscheidungs 5Ob74/20y. OGH, 18-06-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00074.20Y.0618.000
Date18 Junio 2020
Judgement Number5Ob74/20y
Record NumberJJT_20200618_OGH0002_0050OB00074_20Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Mag. J*****, vertreten durch MMag. Peter Poppmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung grundbücherlicher Eintragungen in der EZ ***** des Grundbuchs der KG *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. November 2019, AZ 4 R 155/19x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 6. Juni 2019, TZ 9009/2019, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Miteigentümer von 635/1365-Anteilen einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an zwei Objekten verbunden ist. Auf diesen Anteilen ist seit 1969 ein Vorkaufsrecht für die A***** OHG. ***** (OHG) eingetragen. Die A***** GmbH (GmbH) ist als Miteigentümerin von 730/1365-Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an einem Objekt eingetragen. 1993 wurde die Rechtsform der OHG auf eine KG geändert. Ein seit Gründung der OHG unbeschränkt haftender, 1925 geborener Gesellschafter wurde zum Kommanditisten, zwei andere Gesellschafter blieben Komplementäre. Im Jahr 2000 wurde die KG zur GmbH & Co KG. Die beiden bisher unbeschränkt haftenden Gesellschafter wurden zu Kommanditisten und übernahmen in der Folge den Kommanditanteil des 1925 geborenen Gesellschafters. Im Oktober 2016 wurde die Vermögensübernahme der GmbH & Co KG nach § 142 UGB durch die Komplementärin (GmbH) im Firmenbuch eingetragen. Die GmbH & Co KG wurde gelöscht. Die beiden früheren Kommanditisten waren nach wie vor zu je 50 % Gesellschafter der GmbH.

Der Antragsteller begehrte die Löschung des zu Gunsten der OHG eingetragenen Vorkaufsrechts.

Das Erstgericht bewilligte die Löschung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der übernehmenden GmbH Folge und wies den Antrag auf Löschung des Vorkaufsrechts ab. Zufolge § 1074 ABGB erlösche ein Vorkaufsrecht, das einer juristischen Person zustehe, mit deren Untergang. So könne es nach § 136 GBG bei einer Fusion gelöscht werden. Im Fall einer Vermögensübernahme (§ 142 iVm § 161 Abs 2 UGB) hänge das Schicksal eines Vorkaufsrechts davon ab, ob eine Gesellschaft mit oder ohne Liquidation erlösche. Bei einer Vermögensübernahme im Sinn des § 142 UGB gehe das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation im Weg der Gesamtrechtsnachfolge über. Dies solle bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Zwei-Mann-Gesellschaft verhindern, dass der wirtschaftliche Wert des Unternehmens sowie...

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