Entscheidungs 5Ob85/17m. OGH, 26-09-2017
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00085.17M.0926.000 |
Judgement Number | 5Ob85/17m |
Date | 26 Septiembre 2017 |
Record Number | JJT_20170926_OGH0002_0050OB00085_17M0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Daniel G*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt, Moosbach 11, 6392 St. Jakob im Haus, gegen den Antragsgegner Gernold G*****, vertreten durch Brüggl & Harasser Rechtsanwaltspartnerschaft in Kitzbühel, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners (Revisionsrekursinteresse 14.400 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Februar 2017, GZ 78 R 5/17h-55, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 28. November 2016, GZ 5 Fam 47/15g-44, teilweise bestätigt, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Der am 2. 11. 1994 geborene Antragsteller entstammt der mittlerweile geschiedenen Ehe von Hannelore G***** und dem Antragsgegner. Er leidet an einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, weshalb für ihn seit November 2013 der Antragstellervertreter zum Sachwalter (unter anderem) zur Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt ist.
Der Antragsteller hat weder einen positiven Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Seit 1. 1. 2014 war er nur an vier Tagen in einem Beschäftigungsverhältnis. Er ist einkommens- und vermögenslos. Seit dem Jahr 2016 erhält er Pflegegeld der Stufe 2. Er lebt im Haushalt seiner Mutter.
Der Antragsgegner ist als Schichtführer berufstätig und hat keine weiteren Sorgepflichten. Er weist ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.549,61 EUR auf.
Der Antragsteller begehrte am 9. 6. 2015 Unterhalt und zwar „rückwirkend mit 1. 1. 2014 monatlich zumindest 400 EUR bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers“. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er nicht in der Lage, ein laufendes Einkommen zu erzielen.
Der Antragsgegner wendete ein, der Antragsteller sei arbeitsfähig. Die Verweigerung der ihm zumutbaren Therapie führe zum Verlust seines Unterhaltsanspruchs. Der Antragsgegner unterstützte ihn mit 50 EUR pro Woche und habe seit Sommer 2015 insgesamt 1.805 EUR bezahlt.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner rückwirkend ab 1. 1. 2014 monatlich 400 EUR an Unterhalt zu leisten und zwar den bis 30. 11. 2016 entstandenen Rückstand von insgesamt 14.000 EUR binnen einem Monat ab Rechtskraft der...
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