Entscheidungs 6Nc30/19t. OGH, 27-11-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0060NC00030.19T.1127.000
Judgement Number6Nc30/19t
Date27 Noviembre 2019
Record NumberJJT_20191127_OGH0002_0060NC00030_19T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Beschwerdeführers Dr. M*****, wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Disziplinarerkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, durch verschiedene – im Einzelnen näher angeführte – Tweets die in § 57 Abs 3 RStDG normierte Pflicht, sich außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nicht gefährdet wird, verletzt und dadurch ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG begangen zu haben und hiefür nach § 104 Abs 1 lit b RStDG zu einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs sowie zum Kostenersatz verurteilt. Das Disziplinarerkenntnis wurde am 5. 9. 2019 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in anonymisierter Form veröffentlicht.

Gegen diese Veröffentlichung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Darin argumentiert er im Wesentlichen, im veröffentlichten Erkenntnis werde sein Vorname ausgeschrieben und nur der Nachname mit einem „H“ abgekürzt. In den veröffentlichten Entscheidungsgründen werde „unnotwendigerweise“ erwähnt, dass es sich bei dem Disziplinarbeschuldigten um den Ehegatten der Richterin Mag. ***** im Strafverfahren gegen Mag. ***** handle. Die zitierten Abkürzungen ließen im Zusammenhalt mit der weiteren veröffentlichten Begründung, wonach er die politische Arbeit „des ehemaligen, im 31. Lebensjahr bestellten Finanzministers Mag. ***** und des damaligen, im 28. Lebensjahr ernannten Außenministers und früheren Staatssekretärs für Integration S***** nicht goutiere“, für jeden an „Ds-Entscheidungen“ interessierten Nutzer des RIS eine Identifizierung seiner Person ungleich leichter zu als der von jedem Nutzer einrichtbare, auf „*****“ (Anm: Anfangsbuchstabe des Vornamens und Familienname des Beschwerdeführers) lautende Account auf Twitter.

Eine Google-Suche mit den Worten „Richter M*****“ liefere als ersten Treffer einen Artikel mit seinem vollen Namen. Darüber hinaus sei seine Ehegattin als vorsitzende Richterin im Verfahren gegen Mag. ***** aufgrund der Medienberichterstattung, wenn auch erst seit Prozessbeginn im Dezember 2017, österreichweit unter dem gemeinsamen Nachnamen bekannt.

Sei eine von § 133a RStDG vorgeschriebene Anonymisierung bei Veröffentlichung des gesamten Entscheidungstextes nicht möglich, so hätte sein Interesse an der Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener, sensibler Daten das Interesse an der Rechtsfortbildung in Compliance-Angelegenheiten wohl überwogen, zumal die Wiedergabe der zentralen Rechtssätze ebenso gut ohne Hinweise zur Identifizierbarkeit seiner Person im RIS hätte erfolgen können. Damit sei das anerkannte „need to know“-Prinzip der DSGVO verletzt worden.

In anderen Disziplinarentscheidungen desselben Senats des Obersten Gerichtshofs seien Anonymisierungen vorgenommen worden. Diese augenfällige Ungleichbehandlung sei sachlich durch nichts zu begründen, diskriminierend und in höchstem Maße benachteiligend. Sie habe dazu geführt, dass seine Verurteilung medienöffentlich erörtert worden sei, was aber sowohl dem Zweck des § 133a RStDG als auch seinem Recht auf Datenschutz diametral zuwiderlaufe. Insbesondere könne das Bedürfnis, die Richterschaft über „Compliance-Regeln“ zu informieren oder zur Rechtsfortbildung in Disziplinarstrafsachen beizutragen, nicht eine vermeidbare Veröffentlichung...

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