Entscheidungs 6Ob120/15p. OGH, 20-07-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00120.15P.0720.000
Judgement Number6Ob120/15p
Date20 Julio 2016
Record NumberJJT_20160720_OGH0002_0060OB00120_15P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2014, GZ 4 R 117/14a, 4 R 118/14y-25, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. April 2015, ON 30, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. März 2014, GZ 53 Cg 61/12k-16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. April 2014, ON 18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert,

1) dass in Punkt I.)40.) und in Punkt III.)17.) das Ersturteil wiederhergestellt wird;

2) dass in Punkt I.) die Punkte 43.), 47.), 53.) und 54.) zu entfallen haben;

3) dass in Punkt I.) dessen Punkt 52.) zu lauten hat:

Die BANK kann den Rahmenkredit nur dann fällig stellen und den Kreditnehmer zur vorzeitigen Rückzahlung des gesamten ausständigen Saldos verpflichten wenn:

[...]

b) der Kreditnehmer eine der im Kartenvertrag übernommenen wesentlichen Verpflichtungen verletzt, hierzu zählt auch eine Überziehung des Kreditrahmens,

c) der Kreditnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die Behandlung dieses Kartenantrages gemacht hat, welche wesentlich für den Abschluss des Kartenvertrages waren,

d) eine vereinbarte Sicherheit sich verschlechtert oder wegfällt und keine adäquate andere Sicherheit geboten wird,

e) sich die Vermögens-, Bonitätsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich verschlechtern,

f) die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers mangels Kostendeckung abgewiesen wird,

g) der Kreditnehmer stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgelöst werden.

In den Fällen b) bis g) ist sie nur dann dazu berechtigt, wenn dadurch ein wesentlicher Vertragsbestandteil weggefallen ist.

Das Recht der BANK auf außerordentliche Kündigung gemäß § 987 ABGB bleibt unberührt.

4) dass Punkt III.) wie folgt ergänzt und abgeändert wird:

43.) Damit ist auch meine/unsere kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist.

47.) Die Anpassung (Senkung/Erhöhung des Sollzinssatzes) erfolgt jeweils mit Wirksamkeit zum 01. 02., 01. 05., 01. 08., 01. 11. eines jeden Jahres (Anpassungstage), wobei diesbezügliche Zinsanpassungsschreiben vor Wirksamkeit an den Kreditnehmer versendet werden.

52.) Die BANK kann den Rahmenkredit nur dann fällig stellen und den Kreditnehmer zur vorzeitigen Rückzahlung des gesamten ausständigen Saldos verpflichten wenn:

[...]

b) der Kreditnehmer eine der im Kartenvertrag übernommenen wesentlichen Verpflichtungen verletzt, hierzu zählt auch eine Überziehung des Kreditrahmens,

c) der Kreditnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die Behandlung dieses Kartenantrages gemacht hat, welche wesentlich für den Abschluss des Kartenvertrages waren,

d) eine vereinbarte Sicherheit sich verschlechtert oder wegfällt und keine adäquate andere Sicherheit geboten wird,

e) sich die Vermögens-, Bonitätsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich verschlechtern,

f) die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers mangels Kostendeckung abgewiesen wird,

g) der Kreditnehmer stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgelöst werden.

In den Fällen b) bis g) ist sie nur dann dazu berechtigt, wenn durch den Eintritt dieser Gründe die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrages gefährdet ist.

Das Recht der BANK auf außerordentliche Kündigung gemäß § 987 ABGB bleibt unberührt.

53.) Tritt einer der Fälle b) bis g) zwischen dem Tag der Unterfertigung des Kartenantrages und (auch nur teilweiser) Ausnutzung des Kreditrahmens ein, so ist die BANK berechtigt, die Auszahlung zu verweigern. Beabsichtigt die BANK von ihrem Auszahlungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, so hat sie den Kreditnehmer unverzüglich schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Nennung der Gründe zu informieren.

54.) Mit der Unterfertigung des gegenständlichen Kartenantrages bestätigt der Kreditnehmer:

[...]

3. Das Vorvertragliche Informationsblatt Rahmenkredit, die AGB samt den Kundenrichtlinien für das Maestro Service und den Gebührenaushang erhalten zu haben.

5) dass in Punkt I.) die Leistungsfrist mit sechs Monaten festgesetzt wird;

6) dass Punkt V.) wie folgt zu lauten hat:

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 5.012 EUR (darin 740 EUR Umsatzsteuer und 572 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 3.652,73 EUR (darin 518,65 EUR Umsatzsteuer und 540,83 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist ein nach § 28 KSchG klagslegitimierter Verband. Die Beklagte ist eine im Firmenbuch zu FN ***** protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung und betreibt ein Kreditunternehmen im Sinn des Bankwesengesetzes. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit tritt die Beklagte laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und verwendet dabei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die sie von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt, unter anderem nachfolgende Klauseln.

Die Klägerin begehrt – gestützt auf § 6 KSchG, §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB, das Verbraucherkreditgesetz und das Zahlungsdienstegesetz – Unterlassung und Urteilsveröffentlichung hinsichtlich dieser Klauseln.

Die Vorinstanzen entschieden teils klagsstattgebend, teils klagsabweisend. Das Berufungsgericht sprach außerdem aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig ist; es handle sich weitgehend um vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilte Klauseln einer Branche, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig.

1. Voranzustellen sind folgende Grundsätze ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess:

1.1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.

1.2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“. Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (jüngst 6 Ob 17/16t).

1.3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das so genannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Dieses soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. Es soll verhindert werden, dass er – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegt werden. Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (jüngst 6 Ob 17/16t).

1.4. Von besonderer Relevanz ist – wie in den zu 9 Ob 26/15m und 9 Ob 31/15x entschiedenen Verfahren – auch im vorliegenden Fall das am 1. 11. 2009 in Kraft getretene Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) BGBl I 2009/66, mit dem insoweit die Zahlungsdienste-Richtlinie RL 2007/64/EG vom 13. 11. 2007, ABl...

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