Entscheidungs 6Ob155/11d. OGH, 12-01-2012
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00155.11D.0112.000 |
Record Number | JJT_20120112_OGH0002_0060OB00155_11D0000_000 |
Judgement Number | 6Ob155/11d |
Date | 12 Enero 2012 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** A***** D*****, vertreten durch B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Kaufmann & Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Auskunftserteilung gemäß § 118 AktG (Streitwert 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Mai 2011, GZ 2 R 67/11m-7, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 1. März 2011, GZ 5 Cg 7/11a-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.959,48 EUR (darin 326,58 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Aktiengesellschaft zur Auskunftserteilung gemäß § 118 AktG zu konkret im Klagebegehren formulierten Fragen. Er brachte vor, er sei Minderheitsaktionär der Beklagten. Diese habe in der Hauptversammlung vom 30. 11. 2010 ihre Auskunftspflichten gemäß § 118 AktG gegenüber dem Kläger verletzt, weil sie die Beantwortung seiner Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten rechtswidrig verweigert habe.
Die Beklagte wendete die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ein, der geltend gemachte Anspruch sei im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.
Das Erstgericht sprach aus, der streitige Zivilrechtsweg sei unzulässig. Die als Antrag zu wertende Klage werde zur weiteren Behandlung des Anspruchs im Verfahren außer Streit an die Abteilung 23 des Erstgerichts überwiesen. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung gelangte das Erstgericht zu diesem Ergebnis aufgrund von § 14 AktG, § 120 JN und § 1 AußStrG, die die Angelegenheit ins Außerstreitverfahren verwiesen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. § 118 AktG idF AktRÄG 2009 (BGBl I 2009/71) regle den Auskunftsanspruch eines Aktionärs. § 14 AktG verweise alle Angelegenheiten, die nicht dem Prozessgericht zugewiesen seien, in die außerstreitige Handelsgerichtsbarkeit. Der österreichische Gesetzgeber habe eine ausdrückliche Zuordnung...
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