Entscheidungs 6Ob159/20f. OGH, 18-02-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00159.20F.0218.000
Judgement Number6Ob159/20f
Date18 Febrero 2021
Record NumberJJT_20210218_OGH0002_0060OB00159_20F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. F***** B*****, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Erteilung einer Auskunft gemäß Art 15 DSGVO, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2020, GZ 14 R 159/19h-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Oktober 2019, GZ 29 Cg 23/19v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?

II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Text

Begründung:

[1] A. Sachverhalt

[2] Der Kläger ersuchte die Beklagte am 15. 1. 2019 unter Verweis auf Art 15 DSGVO um Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über ihn die Beklagte speichere bzw in der Vergangenheit gespeichert habe, sowie um Information, wo die Speicherung dieser Daten erfolge und, wenn es zu einer Weitergabe der Daten gekommen sei, wer die konkreten Empfänger gewesen seien.

[3] Im Antwortschreiben teilte die Beklagte mit, sie verwende Daten, soweit das rechtlich zulässig sei, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag und biete diese Geschäftskunden für Marketingzwecke an. Im Übrigen verwies sie für detailliertere Informationen und weitere Datenverarbeitungszwecke auf eine Website.

[4] Auf dieser Website werden allgemeine Informationen über die Zwecke der Datenverarbeitung der Beklagten geboten. Schließlich verweist die Beklagte auf der Website darauf, die Kategorien von (Daten-)Empfängern könnten dem Punkt 3 der Datenschutzhinweise entnommen werden, wobei ein Link auf eine weitere Website angegeben ist.

[5] Auf dieser weiteren Website wiederum finden sich allgemeine Datenschutzhinweise der Beklagten. Punkt 3.4 der „Datenschutzhinweise“ lautet folgendermaßen:

„Weitere Empfänger: Im Rahmen der Vertragsbeziehung und insbesondere im Zusammenhang mit unserer Leistungsverpflichtung, kann es – je nach Einzelfall – zu weiteren Übermittlungen Ihrer personenbezogenen Daten kommen (wie andere Postdienstleister [z.B. UPU, IPC], Frächter, Ärzte, Krankenanstalten, Versicherungsunternehmen und -makler, Sachverständige, Gutachter, Rechtsanwälte, Interessenvertretungen, Adressverlage und Direktmarketingunternehmen, Banken und Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungen, Wirtschaftsprüfer, Berater, Förderstellen, Aktionäre, Investoren). Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Daten an werbetreibende Unternehmen weitergegeben werden. Das sind zum Beispiel Unternehmen wie Handelsunternehmen oder Vereine, die Konsumenten ansprechen wollen.“

[6] Erst im Zuge des vorliegenden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT