Entscheidungs 6Ob162/19w. OGH, 24-10-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00162.19W.1024.000
Judgement Number6Ob162/19w
Record NumberJJT_20191024_OGH0002_0060OB00162_19W0000_000
Date24 Octubre 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. H*****, vertreten durch Fischer Walla & Matt Rechtsanwälte OG in Dornbirn, gegen den Antragsgegner Dr. K*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Auskunftserteilung – Bucheinsicht, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. Juni 2019, GZ 2 R 149/19f-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 27. Mai 2019, GZ 18 Nc 3/19k-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller ist schuldig, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die mit 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Parteien betrieben bis zum 31. 1. 2018 eine ***** in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer Beteiligung von jeweils 50 %. Mit Ablauf des 31. 1. 2018 wurde die Gesellschaft wechselseitig aufgekündigt.

Der Antragsteller begehrt im außerstreitigen Verfahren, dem Antragsgegner die Gewährung von Auskunft und Bucheinsicht sowie Zugang zu Honorarnoten, Rechnungen und sonstigen Belegen, insbesondere hinsichtlich einzelner Buchhaltungskonten 2017, hinsichtlich der Geschäftstätigkeit betreffend einzeln angeführter Mandatsfälle sowie der Gewährung von Bucheinsicht und Auskunft samt Zugang zu Belege- und Rechnungssammlung einschließlich Bankkontenbelegen zu einer bestimmten Tabelle für Eingänge ab 1. 2. 2018 aufzutragen. Die Gesellschaft sei durch Auflösung in das Stadium der Liquidation getreten. Die Abwicklung der noch anhängigen Geschäfte und die Verteilung des Gesellschaftsvermögens habe nur teilweise bzw mangelhaft stattgefunden. An dem bis zum 31. 1. 2018 entstandenen gemeinschaftlichen Gesellschaftsvermögen bestehe seit Auflösung der Gesellschaft schlichtes Miteigentum. Die Gesellschafter hätten jeweils die von ihnen im Rahmen der Gesellschaft akquirierten Mandate eingebracht, wobei die Sachbearbeitung fast immer getrennt erfolgt sei. Es habe sohin dem jeweiligen Gesellschafter oblegen, die Leistungen der von ihm akquirierten und geführten Mandate abzurechnen und einbringlich zu machen. Alle Mandate seien Teil des Gesellschaftsvermögens. Zwischen den Gesellschaftern habe die Verpflichtung zur gegenseitigen Informations- und Auskunftserteilung sowie der Akten-/Bucheinsicht und der inhaltlichen Aufklärung bei Unklarheiten bestanden. Der Antragsgegner sei dieser Verpflichtung unzulänglich bzw inhaltlich nicht oder nicht nachvollziehbar nachgekommen. Von einer ordnungsgemäßen Abrechnung, Auskunft und Aufklärung könne keine Rede sein.

Der Antragsgegner wandte die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ein. Im Übrigen bestritt er das Vorbringen und beantragte die Abweisung des Antrags. Der Antragsteller verfüge bereits über die begehrten Unterlagen im Detail. Die Antragstellung erfolge zudem teilweise rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller wisse, dass die aufgelisteten Spesen ausschließlich berufsbezogen angefallen seien.

Das Erstgericht wies den Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück. Eine ausdrückliche Verweisung in das Außerstreitverfahren liege nicht vor. Hinsichtlich der Liquidation sei die neue Rechtslage anzuwenden, wenngleich der Antragsteller eine „Opt-out“-Erklärung abgegeben habe.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Ungeachtet der vom Antragsteller abgegebenen Opt-out-Erklärung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im...

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