Entscheidungs 6Ob179/18v. OGH, 25-10-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00179.18V.1025.000
Date25 Octubre 2018
Judgement Number6Ob179/18v
Record NumberJJT_20181025_OGH0002_0060OB00179_18V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch SchneideR´S Rechtsanwalts-KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J***** Foundation, *****, sowie 2. R***** M*****, beide vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unwirksamkeit einer Schenkung, Löschung sowie Herausgabe und Einwilligung, über den Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Juni 2018, GZ 6 R 75/18v-8, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 4. Mai 2018, GZ 7 Cg 25/18i-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, es habe keine oberstgerichtliche Judikatur zur Anmerkung einer Klage gemäß § 61 Abs 1 GBG aufgefunden werden können, welche sich auf ein letztwillig verfügtes, verbüchertes Vorkaufsrecht gründe und welche daraus die Unwirksamkeit einer Schenkung ableite. Da § 1078 ABGB auf „eine besondere Verabredung“ abstelle und eine letztwillige Verfügung keine „Verabredung“ sei, könne der Entstehungsgrund des Vorkaufsrechts für die hier entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob das Vorkaufsrecht auch eine Schenkung hindern könne und ob die Klage somit schlüssig sei, nicht als unerheblich qualifiziert werden.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:

1. Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung beim Prozessgericht gestellt wird (RIS-Justiz RS0060701 [T2]). Es ist darüber daher im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden, weshalb die Erstattung einer (Revisions-)Rekursbeantwortung unzulässig ist (RIS-Justiz RS0060516). Somit besteht auch keine Konformatssperre (10 Ob 20/18s ErwGr 1.2).

2.1. Die Klägerin bringt vor, an der Liegenschaft bestehe ein Vorkaufsrecht zu ihren Gunsten, weiters bestehe ein Schenkungsverbot. Diese habe der Zweitbeklagte dadurch verletzt, dass er das Grundstück einer von ihm beherrschten Stiftung, der Erstbeklagten, geschenkt habe, die nunmehr (seit 1988) als Eigentümerin eingetragen ist.

2.2. Voraussetzung für eine Streitanmerkung ist...

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