Entscheidungs 6Ob211/17y. OGH, 21-12-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00211.17Y.1221.000
Record NumberJJT_20171221_OGH0002_0060OB00211_17Y0000_000
Judgement Number6Ob211/17y
Date21 Diciembre 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*****, 2. P***** R*****, beide vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Beklagten J***** S*****, vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Abgabe einer Unterschrift, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Juli 2017, GZ 35 R 136/17k-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 15. März 2017, GZ 11 C 1507/16m-8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 688,92 EUR (darin enthalten 114,82 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 907 GB ***** mit der Adresse S*****straße *****. Daneben befindet sich die Liegenschaft EZ 1533 GB ***** mit der Adresse B*****gasse *****. Auch auf der Baurechtseinlage dieser Liegenschaft EZ 1534 GB ***** ist Wohnungseigentum begründet.

Die Liegenschaften sind eng miteinander verbunden, und zwar befindet sich über dem grundbücherlich teilweise der EZ 907 zuzurechnenden Ladehof eine etwa 1997 durch den Wohnungseigentumsorganisator des Hauses B*****gasse ***** errichtete Überplattung, die der Nachbarliegenschaft EZ 1533/1534 zuzuordnen ist.

Die Vertreter beider Liegenschaften arbeiteten einen Servitutsvertrag aus.

Der Beklagte weigert sich, diesen Servitutsvertrag zu unterfertigen.

Im Jahr 1996 war die Erstklägerin Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 907 GB *****, welcher das Grundstück Nr .843 einlag. Im Oktober 1996 schloss die Erstklägerin mit der S*****gesellschaft mbH (in der Folge: S*****-GmbH) einen Baurechtsvertrag, der die Teilung des Grundstücks Nr .843 in die Grundstücke Nr .843/1 und Nr .843/2 sowie die Begründung eines Baurechts am Grundstück Nr .843/2 mit der Erstklägerin als Baurechtsgeberin und der S*****-GmbH als Baurechtsnehmerin vorsah.

1997 wurde entsprechend dem Baurechtsvertrag die nachstehende bücherliche Ordnung hergestellt:

- Liegenschaft EZ 907 GB *****, darin einliegend Grundstück Nr .843/1;

- Liegenschaft EZ 1533 GB *****, darin einliegend Grundstück Nr .843/2;

- Baurechtseinlage EZ 1534 GB F*****, beinhaltend das Baurecht an der Liegenschaft EZ 1533.

In der Folge wurde hinsichtlich der Baurechtseinlage EZ 1534 Baurechtswohnungseigentum und hinsichtlich der Liegenschaft EZ 907 Wohnungseigentum begründet. Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1533 war und ist die Erstklägerin; sie ist auch Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft EZ 907.

Die Liegenschaften EZ 907 und EZ 1533 sind jeweils L-förmig und bilden zusammen ein geschlossenes, annähernd rechteckiges Areal. Auf beiden Liegenschaften sind jeweils L-förmige Gebäude errichtet. Zwischen den Gebäuden liegt ein Ladehof, welcher Teile beider Liegenschaften umfasst. Die im Auftrag und auf Kosten der S*****-GmbH errichtete Überplattung überdeckt Teile beider Liegenschaften und ist auf beiden Liegenschaften mit den jeweiligen Gebäuden verbunden und statisch durch Säulen abgestützt, kann aber nur durch das Haus EZ 1533/1534 betreten werden.

Die Überplattung wird als Außenanlage eines im Haus EZ 1533/1534 etablierten Kindergartens genutzt.

Unterhalb des Ladehofs befinden sich Technikräumlichkeiten zur Versorgung des Hauses EZ 1534.

Beide Gebäude entwässern in zwei auf der Liegenschaft EZ 907 liegende Regenwasserkanäle, welche unter der Liegenschaft EZ 1533/1534 zum öffentlichen Grund und dem öffentlichen Kanal in der B*****gasse führen. Auch hinsichtlich des Schmutzwassers entwässert das Gebäude EZ 1533/1534 in einen auf der EZ 907 errichteten Schmutzwasserkanal. Das Schmutzwasser des Hauses EZ 907 wird direkt in das öffentliche Kanalnetz in der S*****straße geleitet.

Die überplatteten Flächen werden als gewerblicher Ladehof sowie als KFZ-Abstellfläche genutzt. Der Ladehof dient der hofseitigen Erschließung der gewerblich genutzten Flächen beider Gebäude sowie der Erschließung der für beide Liegenschaften im Gebäude EZ 1533/1534 eingerichteten Müllräume und der...

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