Entscheidungs 6Ob218/07p. OGH, 07-11-2007
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00218.07P.1107.000 |
Date | 07 Noviembre 2007 |
Judgement Number | 6Ob218/07p |
Record Number | JJT_20071107_OGH0002_0060OB00218_07P0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen ***** GmbH mit dem Sitz in Wels über den Revisionsrekurs der Geschäftsführer 1. Dkfm. Albert H*****, Deutschland, 2. Mag. Romana H*****, beide vertreten durch Mag. Thomas Riedler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. August 2007, GZ 6 R 129/07v-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 5. Juni 2007, GZ 27 Fr 1598/07m-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die m ***** GmbH ist zu FN ***** des Landesgerichts Wels im Firmenbuch eingetragen; der Sitz der Gesellschaft ist W*****.
Am 3. 4. 2007 trug das Amtsgericht Nürnberg im dortigen Handelsregister zu HRB ***** die Änderung der Firma des einzigen Gesellschafters der (österreichischen) Gesellschaft von „W***** GmbH" auf „mister * lady GmbH" ein.
Die Geschäftsführer der (österreichischen) Gesellschaft streben die Eintragung der Änderung deren Firma auf „mister*lady GmbH" an.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bildzeichen erfüllten keine Namensfunktion und seien damit im Hinblick auf § 18 UGB nicht kennzeichnungsgeeignet.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Bildzeichen. In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dem Bildzeichen „*" komme Namensfunktion nicht zu; es sei daher nicht eintragungsfähig. Daran ändere im vorliegenden Verfahren auch der Umstand nichts, dass das deutsche Registergericht die geänderte Firma der (deutschen) Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen habe; dies könne die österreichischen Firmenbuchgerichte nicht binden.
Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht war entbehrlich, weil bei Eintragungsgesuchen im Firmenbuch der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (RIS-Justiz RS0110629).
2. Nach § 5 Abs 1 GmbHG...
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