Entscheidungs 6Ob30/03k. OGH, 20-03-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00030.03K.0320.000
Judgement Number6Ob30/03k
Record NumberJJT_20030320_OGH0002_0060OB00030_03K0000_000
Date20 Marzo 2003
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Abdelaziz Y*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Zineb A*****, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 2002, GZ 40 R 157/02p-11, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 15. Februar 2002, GZ 55 C 232/01x-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 199,87 EUR (darin 33,31 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der am 19. 10. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage die Räumung der Ehewohnung. Seine Ehe mit der Beklagten sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Kenitra (Marokko) geschieden worden. Die Beklagte sei für schuldig erkannt worden, die Ehewohnung zu räumen. Die Entscheidung des marokkanischen Gerichts über das eheliche Güterrecht widerspreche nicht dem österreichischen ordre public und stehe einem neuerlichen Aufteilungsverfahren entgegen.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs. Bei der zu räumenden Wohnung handle es sich um die gemeinsame Ehewohnung. Die Klage sei als Aufteilungsantrag im Sinne der §§ 229 ff AußStrG zu qualifizieren. Marokkanisches Recht sei wegen dessen Verletzung des ordre public (Verstoßungsrecht des Ehegatten) nicht anzuwenden. Die Beklagte und die Kinder hätten keine andere Wohnmöglichkeit.

Außer Streit gestellt wurde, dass die Parteien marokkanische Staatsbürger sind, dass die am 21. 7. 1990 geschlossene Ehe von einem marokkanischen Gericht mit der "Urkunde der widerruflichen Verstoßung" vom 4. 4. 2001 geschieden wurde und dass es sich bei der zu räumenden Wohnung um die ehemalige gemeinsame Ehewohnung der Parteien (im Inland) handelt.

Das Erstgericht stellte mit Beschluss vom 15. 2. 2002 fest, dass für die Rechtssache der streitige Rechtsweg unzulässig sei und überwies die Rechtssache an eine...

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