Entscheidungs 6Ob5/13y. OGH, 27-02-2013
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00005.13Y.0227.000 |
Record Number | JJT_20130227_OGH0002_0060OB00005_13Y0000_000 |
Judgement Number | 6Ob5/13y |
Date | 27 Febrero 2013 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen H***** O*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Oktober 2012, GZ 43 R 527/12m-209, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. Juni 2012, GZ 6 A 238/07v-198, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Feststellung, dass das Guthaben beim Finanzamt Wien 1/23 zu Steuernummer 045/3762 von 7.012,14 EUR nicht verlassenschaftszugehörig ist, abgewiesen wird.
Begründung:
Nach der Aktenlage ist die erblasserische Tochter Mag. C***** Ö***** als einziges Kind der Erblasserin sowohl aufgrund des Gesetzes als auch nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung der Erblasserin zur Alleinerbin berufen. Sie hat jedoch bisher keine Erbantrittserklärung abgegeben.
Im Rahmen der mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. 7. 2011 angeordneten Überlassung an Zahlungs statt nach § 155 AußStrG wurde als einziges Aktivum der überschuldeten Verlassenschaft das laut Mitteilung des Finanzamts 1/23 zunächst auf dem Abgabenkonto der Erblasserin erliegende und sodann über Veranlassung des Gerichtskommissärs auf dessen Anderkonto überwiesene Guthaben in Höhe von 7.012,14 EUR einbezogen, welches aus der Durchführung der in Ansehung der Erblasserin erfolgten Arbeitnehmerveranlagung resultiert.
Die erblasserische Tochter behauptete jedoch, aufgrund einer wirksamen Zession dieses Anspruchs durch die Erblasserin diesbezüglich Eigentümerin und demnach allein verfügungsberechtigt zu sein. Der Verlassenschaftskurator trat diesem (Aussonderungs-)Begehren entgegen, weil Zweifel an der behaupteten Zession sowie an der geltend gemachten Antragslegitimation der erblasserischen Tochter gegenüber dem Finanzamt in Bezug auf das Steuerguthaben bestünden. Das Steuerguthaben falle als einziges Aktivum in den Nachlass.
Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht aus, dass das Guthaben beim Finanzamt nicht verlassenschaftszugehörig sei.
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