Entscheidungs 6Ob52/09d. OGH, 18-12-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00052.09D.1218.000
Record NumberJJT_20091218_OGH0002_0060OB00052_09D0000_000
Date18 Diciembre 2009
Judgement Number6Ob52/09d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** D*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Februar 2009, GZ 6 R 188/08x-36, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Dezember 2007, GZ 10 Cg 251/05b-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den Beschluss

gefasst:

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, - künftighin Behauptungen, wonach anlässlich einer Probenziehung am

2. und 3. 8. 2005 in den Lokalen 'E*****' und 'E*****' gezogenen Proben 'verdorben' gewesen wären, zu unterlassen und - die in ihrer Presseaussendung vom 19. 8. 2005 gemachte Äußerung, wonach in den Geschäftslokalen der klagenden Partei 'E*****' und 'E*****' verdorbene Speiseeisproben gezogen worden wären, zu widerrufen,

wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.023,52 EUR (davon 1.117,87 EUR USt und 316,30 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.270,72 EUR (davon 528,12 EUR USt und 2.102 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei veranlasste eine Überprüfung von Speiseeis in siebzehn Eisdielen in der Stadt Salzburg, darunter in zwei vom Kläger betriebenen Eisdielen. Die Überprüfung fand am 2. und 3. 8. 2005 statt. Die in den beiden Eisdielen des Klägers gekauften Eisproben wurden über Veranlassung der beklagten Partei von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) untersucht.

Die von AGES vorgenommene mikrobiologische Untersuchung des aus dem einen Lokal des Klägers stammenden Eises zeigte folgendes Ergebnis:

Gesamtkeimzahl: 8,5 Mio kbE/g

coliforme Keime: 50 kbE/g

Enterokokken: 250.000 kbE/g

Staphylococcus aureus: unter 1 kbE/g

Escherichia coli: unter 1 kbE/g

Salmonellen in 50 g: nicht nachweisbar.

AGES führte in ihrem Gutachten aus:

„In der eingereichten Probe ... wurden 8,5 Mio kbE aerobe Keime/g und 250.000 kbE Enterokokken/g festgestellt. Damit überschreiten die aerobe Keimzahl und die Zahl der Enterokokken die in der Speiseeisverordnung 1973 BGBl 6 in § 9 Abs 1 festgesetzten Grenzwerte von 250.000 aeroben Keimen/g bzw 1.000 Enterokokken/g. Die Probe entspricht daher nicht der oben genannten Verordnung. Hinweis: Über die mögliche Ursache der Kontamination - ist nur eine Eissorte betroffen, ein in hygienischer Hinsicht nicht entsprechender Eisportionierer oder mit dem Eis in Berührung kommende Geräte oder eine Kontamination bereits im Rahmen der Herstellung - kann keine Aussage getroffen werden."

Die von AGES vorgenommene mikrobiologische Untersuchung des aus der zweiten Eisdiele des Klägers stammenden Eises ergab:

Gesamtkeimzahl: 10.000 kbE/g

coliforme Keime: 10 kbE/g

Enterokokken: 1.200 kbE/g

Staphylococcus aureus: unter 1 kbE/g

Escherichia coli: unter 1 kbE/g

Salmonellen in 50 g: nicht nachweisbar.

AGES führte in ihrem Gutachten aus:

„In der eingereichten Probe ... wurden 1.200 kbE Enterokokken/g festgestellt. Damit überschreitet die Zahl der Enterokokken den in der Speiseverordnung 1973 BGBl 6 in § 9 Abs 1 festgesetzten Grenzwert von 1.000 Enterokokken/g. Die Probe...

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